Dies ist eine Diskussion zu Wohnungseigentumsrecht Versammlungsbeschluss innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wohnungseigentumsrecht Versammlungsbeschluss könntet Ihr mir eventuell ein paar Tipps zu folgender Frage geben?: In der Wohnungseigentümergemeinschaft Finkenweg 23, X-Stadt, wird u.a. der Besschluss gefasst, die auf der Grundstücksgrenze stehenden hochwüchsigen Intakten Bäume zu beseitigen und durch einen Mauersims mit aufgesetztem Masxhendrahtzaun zur Einfirdung des Grundstücks zu ersetzen. Wohnungseigentümer A hat mit Nein gestimmt. Der Beschluss wurde angenommen. Die Versammlung fand am 10.01.20.. statt. Eine Kopie des Protokolls der Eigentümerversammlung mit dem oben zittierten Beschluss erhielt A am 28.02.20.. A ist aus formellen und inhaltlichen Gesichtspunkten mit dem Beschluss nicht einverstanden. 1. Was kann er tun? Wie sind seine Erfolgschancen einzuschätzen? Begründen Sie Ihre Entscheidung unter bezuhnahme auf die entsprechenden aktuell geltenden Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz. 2. Angenommen A erhielt das Protokoll erst am 11.02.20.. und eine Bitte auf vorherige Einsichtnahme in das Protokoll wäre ihm verwehrt worden,welche Möglichkeiten hätte A dann? |
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| AW: Wohnungseigentumsrecht Versammlungsbeschluss Zitat:
A kann grundsätzlich jeden Beschluss anfechten aber dazu gelten Fristen: Der zustandegekommene Beschluss ist nicht unwirksam. Er kann binnen 1 Monats nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten und muss binnen 2 Monaten nach Beschlussfassung begründet werden wie jeder nicht nichtige Beschluss, der an formellen und / oder materiellen Mängeln leidet. |
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| AW: Wohnungseigentumsrecht Versammlungsbeschluss Zitat:
__________________ Lesen ist eine Tugend, die man erst einmal lernen muss. Textverständnis ist hierbei kein zwingendes Erfordernis. PN´s sind zwecklos, da diese grundsätzlich nicht beantwortet werden. |
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| AW: Wohnungseigentumsrecht Versammlungsbeschluss domi2812, da ist wohl alles zu spät nach dem Sachverhalt. Sollte sich das Jahr "20.." auf das kommende beziehen, sieht es allerdings anders aus. Klär das mal noch auf, bitte. Evtl. bleibt als letzte Rettung noch die Baumschutzsatzung, falls es eine solche in der Gemeinde gibt. Sollten die zu fällenden Bäume durch die Satzung geschützt sein, würde ich mich rechtzeitig vor der Fällung an die zuständige Behörde wenden, die das Fällen dann vielleicht noch untersagen kann. MfG Wohni |
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