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Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Dies ist eine Diskussion zu Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 08:59
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Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Hallo,

angenommen sei folgender fiktiver Fall: jemand hat ein Mehrfamilienhaus, 7 Parteien, alle Bewohner sind Eigentümer der jeweiligen Wohnung. Auch im Untergeschoss befindet sich eine Wohnung mit ca 75 qm Wohnfläche. Allerdings hat dieser Eigentümer laut Teilungserklärung lediglich die Hälfte der Miteigentumsanteile verglichen mit einer den anderen, gleichgroßen Wohnungen. Nun werden die Gemeinschaftskosten der Nebenkostenabrechnung nach den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Gibt es eine Möglichkeit, diese nach der Wohnfläche zu verteilen oder nach einem anderen Schlüssel?
Gibt es einen Richtwert, um wieviel der Wert einer Wohnung gemindert ist, wenn sie im Untergeschoss liegt?
Vielen Dank im Voraus!

Geändert von Juraforumadmin (01.06.2011 um 11:00 Uhr). Grund: Bitte nur fiktive Fälle diskutieren!
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  #2 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 10:18
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Das Wohngeld wird so verteilt, wie es in der Teilungserklärung steht! Eine andere Möglichkeit gibt es nicht! Der Miteigentumsanteil ist nicht von der Wohnfläche abhängig!
Richtwerte für UG-Wohnungen gibt es nicht!
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  #3 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 11:27
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Vielen Dank. Ich habe etwas im WEG-Recht gestöbert und bin auf folgendes gestoßen:
WoEigG §16 Abs.3:
"(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.

(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.

(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(6) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden.

(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.

(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.

Ist in Absatz 3 mit "anderen Maßstab" nicht eine solche, andere Verteilung nach z.B. Wohnfläche gemeint?
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  #4 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 13:10
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Lies mal hier:
http://weg.hausgrund-koeln.de/Aktuel...chlussels.aspx
M.E. hat der untere Eigentümer keinen gravierenden Nachtei, eher im Gegenteil!
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  #5 (permalink)  
Alt 31.05.2011, 13:36
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Zitat:
Ist in Absatz 3 mit "anderen Maßstab" nicht eine solche, andere Verteilung nach z.B. Wohnfläche gemeint?
Genau das ist damit gemeint. Sollte es jedoch in der teilungserklärung Festlegungen zum Verteilungsmaßstab geben, so geht die Teilungserklärung vor und kann auch nur einstimmig geändert werden.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.06.2011, 10:10
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Genau das ist damit gemeint. Sollte es jedoch in der teilungserklärung Festlegungen zum Verteilungsmaßstab geben, so geht die Teilungserklärung vor und kann auch nur einstimmig geändert werden.
Es sei denn, die Teilungserklärung enthält eine Öffnungsklausel. Eine Umstellung auf "Wohnfläche" halte ich jedoch für problematisch, da Wohnflächen i.d.R. nirgends rechtlich belastbar festgehalten sind. Im Grundbuch sind "nur" die Miteigentumsanteile festgehalten. Im Zweifelsfall müssten also die Wohnflächen neu berechnet werden. Die Berechnung der Wohnflächen ist in der Wohnflächenverordnung geregelt. In dieser gibt es keine besonderen Bestimmungen für im UG gelegene Wohnungen.
__________________
Gruß

Klaus
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  #7 (permalink)  
Alt 06.06.2011, 12:16
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

@klaus0155: Steht die Wohnfläche nicht im jeweiligen Kaufvertrag?

@schielu: was meinst du damit, dass er keinen Nachteil hat? Die anderen Eigentümer haben jedoch einen Nachteil davon?!
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  #8 (permalink)  
Alt 06.06.2011, 13:14
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AW: Wohngeld nicht nach Miteigentumsanteile?

Zitat:
Zitat von gbc Beitrag anzeigen
@schielu: was meinst du damit, dass er keinen Nachteil hat? Die anderen Eigentümer haben jedoch einen Nachteil davon?!
Aber keinen gravierenden. Der Schwellenwert wird nicht überschritten!
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miteigentumsanteil, nebenkosten-abrechnung, weg-recht, wohngeld

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