Dies ist eine Diskussion zu Wirksamkeit eines Beschlusses einer WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wirksamkeit eines Beschlusses einer WEG Sachlage: WEG 12 Eigentumsanteile. Der Komplex besteht im wesentlichen aus 3 aneinander gebauten Teilen, mit jeweils separaten Eingängen, Ver- und Entsorgungsleitungen. Im Einzelnen sind dies ein 3-Fam.-Wohnhaus (3 Anteile), ein ehem. Verwaltungsgebäude (5 Ant.), sowie einm Verbindungsgebäude (4 Ant.). 11 von 12 Anteilen werden als Wohnungen genutzt. Problematik: 2001 wurde von allen damaligen Besitzern eine Vereinbarung getroffen, dass das Eigentum in Zukunft als 3 getrennte Einheiten behandelt werden. D.h., alle Eigentümer der jeweils betreffenden Einheit bewirtschaften ihren Gebäudeteil selbst. Dies bezieht sich auf Nebenkosten, Versicherungen, Reparaturen und Instandsetztung. Auf dieser Basis wurde vor zwei Jahren des Wohnhausdach erneuert. Es zahlten also nur die Parteien die in diesem Haus Eigentumsanteile haben. Nach dem Verkauf einer Wohnung im Verbindungsbau vor zwei Jahren entstand Ärger, weil dort mittlerweile eine Renovierung der Fassade ansteht. Die betreffende Eigentümerin will, dass alle mitzahlen. Den Verkäufer will sich nicht belangen! Frage: - Wie schaut es nun rechtlich mit dem Beschluss aus! Hat dieser Gültigkeit? Wenn ja auf welcher Grundlage? Wenn nein, warum nicht? 2007 wurde ja das WEG geändert. Damit auch die Beschlusskompetenz. - Wirkt sich dies auf den Beschluss von 2001 aus? Danke für alle Ausführungen und Hinweise. Wenn jemand einen kompetenten Fachanwalt für WEG-Recht im PLZ-Bereich 66 kennt, wäre ich auch für einen Hinweis dankbar. Gruß Wolfgang |
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| AW: Wirksamkeit eines Beschlusses einer WEG Die seinerzeit getroffene Vereinbarung ist kein Beschluss und hat m.E. Rechtskraft. Im 66er Gebiet sind alle Notare auch Anwälte.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wirksamkeit eines Beschlusses einer WEG Ok, danke erstmal! Was genau ist der rechtliche Unterschied zw. einem Beschluss und einer Vereinbarung? Wie wirkt sich das auf obigen Fall aus? Was Anwälte, bzw. Notare betrifft, so habe ich in einigen Gesprächen festgestellt, dass - vorsichtig ausgedrückt- der Wissensstand doch sehr unterschiedlich ist. Deshalb wäre mir ein RA mit profunden Kentnissen im WEG-Recht wichtig. Bin dankbar für alle weiteren sachdienlichen Hinweisen. Gruß Wolfgang |
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| AW: Wirksamkeit eines Beschlusses einer WEG Es handelt sich wohl doch eher um einen einstimmigen Beschluss. Nichtsdestoweniger ist er gültig! http://dittmann-wohnungsverwalter.de...lfen&Itemid=99 Oder wurde dieses im Grundbuch eingetragen?
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| AW: Wirksamkeit eines Beschlusses einer WEG Es geht also hier um die Begriffsbestimmung "Vereinbarung" bzw. "Beschluss". Dazu folgendes: Diese, ich nenne es mal "Regelung" wurde im Rahmen einer WEG-Versammlung von allen Eigentümern, also "allstimmig" getroffen, als "Beschluss" überschrieben mit den Unterschriften aller damaliger Eigentümer unterzeichnet. Es erfolgte keine Eintragung im Grundbuch und bisher keine Anfechtung des "Beschlusses". Demnach leite ich daraus (als Laie) ab: Beschlüsse binden Rechtsnachfolger auch ohne Eintragung (§ 10 Abs. 3). Inwiefern, ist das Auslegungssache oder bindend? Danke + Gruß |
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