Dies ist eine Diskussion zu Wiederkaufsrecht von Gemeinden innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wiederkaufsrecht von Gemeinden Unter welchen Voraussetzungen ist die Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts ordnungsgemäß bzw. sind auch Fallkonstellationen möglich, in denen die Ausübung rechtsmissbräuchlich ist, z.B. wenn die Gemeinde die Immobilie danach einfach verfallen lässt? |
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| AW: Wiederkaufsrecht von Gemeinden Solche Wiederkaufsrechte sind nicht zu beanstanden. Die Gemeinden wollen, da sie regelmäßig unter Marktpreis verkaufen, Spekulationen vorbeugen! |
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| AW: Wiederkaufsrecht von Gemeinden Nun, der Zweck einer solchen Vereinbarung mag ja von Fall zu Fall varieren. Ich frage mich, unter welchen Bedingungen die Ausübung eines solchen Rechts rechtsmissbräuchlich sein kann. Bisher habe ich dazu nichts gefunden. Für Literaturhinweise wäre ich sehr dankbar. Im Augenblick fällt mir nur ein, z.B. einen Amtshaftungsanspruch gegen eine Gemeinde auf BGB 242 zu stützen. Nehmen wir mal folgende Konstellation. 1. Wiederkaufsrecht ist eingetragen. 2. Nun versieht der Käufer das Grundstück mit einem Haus. 3. Nun macht die Gemeinde von ihrem Wiederkaufsrecht - das sie ncht zu begründen braucht (!!!) - Gebrauch. 4. Ergebnis: Der Käufer geht seines Eigentums samt und sonders verlustig. Das erscheint mir sehr unbillig. Greift hier das Bereicherungsrecht? Aber wie gesagt, ich finde dazu absolut nichts. |
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| AW: Wiederkaufsrecht von Gemeinden Zitat:
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