Dies ist eine Diskussion zu Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Ein Grundstück mit 27 Einzelgaragen (Teileigentum und jeweils Sondereigentum an den Einzelgaragen) hat keinen eingesetzten Verwalter. Die Eigentümer (alles Nachbarn) organisieren irgendwie, z. B. mit Arbeitsappellen für Heckenschnitt und mit Heimwerkertätigkeit das nötigste. Bisherige Ansinnen Einzelner, einen Verwalter, Instandhaltungsrücklage, fachgerechte Reparatur von Schäden etc nach WEG einzurichten wurden bei nichtförmlichen Nachbarschaftstreffen regelmäßig mehrheitlich abgelehnt. Einige Eigentümer wollen das in der Form nicht mehr hinnehmen und streben eine ordnungsgemäße Verwaltung an. Was macht man da sinnvollerweise? Antrag an das Gericht? Oder geht das nur mit Anwalt und Klage? Oder wie? Vielen Dank an alle, die darüber nachdenken Hyronimus |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Wieso wird das Thema wieder gepostet? Das Endergebnis bei dem ersten Tread war, dass nach der TE gesucht wird. Dort u. in der G-Ordnung steht normalerwiese alles notwendige drinne! Im Prinzip gelten Beschlüsse, die in einer ordnungsgem. eingeladenen Versammlung getroffen werden. Kein Blabla zwischen "Tür und Angel". |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Die Teilungserklärung aus dem Jahr 1979 sagt nichts zum Verwalter u. legt keinen fest. Und es gibt bis heute keinen, hat noch nie einen gegeben. Die Frage, in welchem Verfahren man eine solche Verwaltung erreichen kann hatte ich als ein anderes Thema angesehen, das durch den Titel der urspr. Frage nicht erfasst ist. (urspr. Frage: "Fällt Garagengrundstück unter WEG"). Die ursprüngliche Frage ist m. E. abschliessend beantwortet. Tut mir leid wenn ich was falsch gemacht habe, aber mir erscheint es immer noch schlüssig, hier 2 Fragenkreise zu trennen. Hyronimus Geändert von hyronimus (13.04.2010 um 14:58 Uhr). |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Die Bestellung eines Verwalters darf nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 20 Abs. 2 WEG durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist eine Verwalterbestellung damit allerdings nicht! Das Gesetz geht von einer Verwaltungsnotwendigkeit des Gemeinschaftseigentums aus. Deshalb hat jeder Miteigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf förmliche Bestellung und Beauftragung eines eigenen Verwalters. Wird ein derartiger Antrag allerdings nicht gestellt, kann - gegen den Willen des Gesetzes - ein verwaltungsloser Zustand eintreten. |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Zitat:
Ist dies so richtig? |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Zuerst sollte unter dem Tagesordnungspunkt eine Eigentümerversammlung einberufen werden und die Verwalterbestellung zur Abstimmung kommen. |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Ja kann den einer der Eigentümer einfach eine Eigentümerversammlung einberufen? Der hat doch gar kein Mandat. Die Mehrheit, das steht fest, will sowas nicht, das ergibt das Meinungsbild eindeutig. Die wollen weiterbrockeln wie bisher. Würde ein Antrag beim zuständigen Gericht Erfolg haben? |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Soweit ich weiss können lt. WEG 25% (?) der Stimmanteile einer Eigentümergemeinschaft eine ausserordentliche Eigentümerversammlung erzwingen. LG v. J. |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Zitat:
Ich frage mich immer noch, ob ein Antrag beim zuständigen Gericht zum Einsetzen eines vorläufigen Verwalters führen könnte. Dann wäre alles in der Spur, dieser hätte die Vorschriften des WEG zu beachten und wäre Ansprechpartner. |
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| AW: Wie kann ordnungsgemäße Verwaltung nach WEG erreicht werden? Da stellt sich für mich die Frage, was denn real weniger Aufwand/Kosten verursacht. Ein Antrag bei Gericht mit nicht wirklich absehbarem Ergebnis oder einen Abend "Klinkenputzen" bis die notwendigen 7 Stimmen zusammen sind. Der Weg zum Gericht ist ggf. auch nicht der Weg, auf dem man sich Sympathien erwirbt. ![]() Ein vorläufiger Verwalter müsste sich dann ohnehin zeitnah auf einer ordentlichen Versammlung bestätigen lassen. |
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