Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsmöglichkeit verwehrt innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| nehmen wir mal an Vermittler V bittet zu einem Beratungsgespräch mit Käufer K um ein konkretes Beispiel für ein Steuersparmodell (Eigentumswohung) vorzurechnen. K ist jedoch nicht zuvor bekannt dass Notar N bei dem Gespräch auch eine wichtige Rolle einnimmt. Nach 2.5 h Beratung bittet V den K "nur" ein Kaufangebot abzugeben, da sonst das Objekt bereits vergeben sei und man K sonst etwas anderes anbieten müßte, was aber auch wieder sofort ein Angebot benötige. K fragt nach Widerrufsrecht, weil K sich vorgenommen hat nichts bindendes ohne es vorher prüfen zu lassen zu unterschreiben. V erwidert dass K natürlich innerhalb vier Wochen zurücktreten kann. K fährt mit einem Helfer H von V zu N. H sagt während der Fahrt, dass wenn N fragen sollte, ob K schon 14 Tage Einsicht in das Kaufangebot erhalten habe, dies fälscherlicherweise bejaht werden solle. N liest nun das Kaufangebot vor und auch etwas über 14 Tage vorher, fragt jedoch nicht extra nach. Außerdem liest N etwas von Widerrufsrecht und vier Wochen. K denkt alles stimmt so wie V gesagt hat. K unterschreibt. Jedoch stellt sich später heraus dass K nicht genau hingehört hat, was N vorgelesen hat. Denn K hat nicht vier Wochen Zeit sondern der Verkäufer VK hat vier Wochen Zeit um anzunehmen bevor K überhaupt die Chance erhält zu widerrufen (Bindungsfrist). K fällt aus alles Wolken, weil K (wie er zunächst verstanden hat) einen Widerruf innerhalb der vier Wochen zugestellt hat, dieser jedoch von VK nicht angenommen wurde, da VK schon zugesagt hatte. Nach Internetrecherche erfährt K dass V und VK allseits bekannt sind (erste Berichte sind jedoch nach Kaufangebot datiert). Natürlich weiß K jetzt auch, dass er unterschrieben hat, das Kaufangebot 14 Tagen bereits eingesehen zu haben und auch die Widerrufsmöglichkeit, die faktisch keine ist, bestätigt zu haben. Auch weiß K dass ein Satz von V (unter Zeugen) wohl nicht stärker wiegt als das Kaufangebot. Ein befreundeter Anwalt A von K rät K das Kaufangebot wg. arglistiger Täuschung anzufechten. Welche Möglichkeiten besitzt K noch? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe! |
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt Was soll denn das für ein "Kaufangebot" sein? Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung muss notariell beurkundet werden. Erst dann ist der Kauf rechtswirksam. Es gibt auch die Möglichkeit per Kaufvertragsangebot- und Annahme zu kaufen. Aber dieses muss ebenfalls notariell beurkundet werden. War das hier der Fall? |
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt In dem Kaufangebot von K stand drin, dass der Kauf automatisch durch Annahme von VK zustande kommt und natürlich eine notarielle Beurkundung stattfinden muss, diese jedoch nicht in Anwesenheit von K. Außerdem muss keine Benachrichtigung von K über die Beurkundung stattfinden. Also somit weiß K erstmal nicht genau wann ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Zwar soll VK schon angenommen haben, jedoch wurde K die Urkunde noch nicht gezeigt. Außerdem ist die Bindungsfrist von K an das Kaufangebot noch nicht ganz abgelaufen. |
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt Notarielle Beurkundung ohne Ks Anwesenheit? Geht das überhaupt? ![]() Dopamin
__________________ Keine Rechtsberatung - eher der Bereich (Nach-) Denkhilfe Ein denkbar schlechter Tag im Sozialstaat Deutschland Dienen die Gesetze den Menschen, oder die Menschen den Gesetzen? |
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt Zitat:
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt In dem Kaufangebot von K steht, dass ein Notar damit beauftragt wird den Kaufvertrag zu vollziehen. Ist dies eine Vollmacht? Dafür ist übrigens ein anderer Notar vorgesehen, der nicht in der Nähe von K ist. |
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt Ohne den genauen Wortlaut im notariellen Kaufangebot zu kennen, würde ich aufgrund des geschilderten Falles dazu tendieren, dass der beteiligte N den Vertrag "wasserdicht" formuliert hat und der Vertrag an sich keine Angriffsfläche bieten wird. K sollte sich unbedingt der Hilfe von A versichern, wenn dieser eine Möglichkeit sieht aus der Misere heraus zu kommen. K weiß inzwischen ja selbst, dass er sich bei so weitreichenden Geschäften NIE, NIE, NIE WIEDER auf mündliche Aussagen eines Vermittlers verlassen soll... In dieser Branche tummeln sich meiner Erfahrung nach überproportional viele "schwarze Schafe" - leider! |
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| AW: Widerrufsmöglichkeit verwehrt Die Unterschrift des Vollmachtgebers für eine Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages muss notariell beglaubigt sein, wenn dies nicht der Fall ist und der "Käufer" nichts bei einem Notar unterschrieben hat, besteht noch Hoffnung |
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