Dies ist eine Diskussion zu Wert Bauland innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wert Bauland |
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| AW: Wert Bauland Es bleibt Bauland, dessen Wert gemindert ist. Einzelfallentscheidung! Aus der Ferne kann man schlecht sagen, wie teuer ein Grundstück ist. Eventuell muss ein Wertgutachten erstellt werden.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Wert Bauland Das kommt immer auf die Betrachtungsweise an und auf welcher Seite man steht: Der Pflichtteilberechtigte wird den höchsten Wert rausschlagen wollen. Sonst: Freier Marktpreis! Ich kenne ein solches Traumhaus an steilem Gelände, das vorher keiner haben wollte, geplant von einem phantasiebegabten Architekten. Zweifel des Eigentümers werden im Verkaufsfall von Interessenten ausgenutzt, möglichst billig an das Grundstück zu kommen. Dann cool bleiben und weiter nach einem Käufer suchen. Wer natürlich an einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muß, sollte Wertgutachter bestellen. So läuft das nun mal in der Immobilienbranche. Einen ähnlichen Fall kenne ich! |
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| AW: Wert Bauland Das Grundstück ist als Bauland zu bewerten. Eine Bebauung ist, wenn auch mit höherem Aufwand, möglich. Es ist der Verkehrswert heranzuziehen. Der kann durch Sachverständigen festgestellt werden.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wert Bauland Und da spielt auch diese Sache mit dem Einheitswert keine Rolle? |
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| AW: Wert Bauland Nein, der Einheitswert ist nicht der Verkehrswert!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Wert Bauland Ja, Verkehrswert als Orientierung! Einheitswert ist Richtwert für Grundsteuer B. Entscheidend zum Baurecht ist noch die dazugehörige beschlossene Satzung der Gemeinde, mit wieviel cbm-umbautem Raum das Grundstück und in welcher Weise gebaut werden kann. Z.B. Flachdach, Walmdach, Satteldach, Farben der Außenfronten und der Dächer, Grenzbebauung für Garagen usw. Ein Baurecht nach Bebauungsplan ist nur durch Aufhebung desselben mit dem entsprechenden Verwaltungsverfahren möglich. Das betreiben die Kommunen natürlich nicht, weil sie auch Schadensersatzforderungen der Eigentümer fürchten und dann an anderer Stelle einen neuen B-Plan entwickeln müßten. Den Begriff "Bauerwartungsland" gibt es rechtlich gar nicht - entweder es ist Bauland oder nicht - dies hat bei Verkäufen schon oft in die Irre geführt mit Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer durch Bauvoranfrage merkte, daß er mangels B-Plan gar nicht bauen konnte. Das wäre natürlich auch ein bißchen Dummheit eines Käufers. Geändert von Sirena (30.08.2011 um 13:14 Uhr). |
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