Dies ist eine Diskussion zu Wer trägt Instandhaltungskosten für Fernwärmekraftwerke? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wer trägt Instandhaltungskosten für Fernwärmekraftwerke? angenommen ein Grundstück ist mit einer Dienstbarkeit dergestallt belastet, dass der Eigentümer des Grundstücks sich verpflichtet keine eigene Heizungsanlage zu installieren, sondern Fernwärme von einem bestimmten Unternehmen zu beziehen. Mal abgesehen davon, dass ich dies für recht fragwürdig halte, da der BGH u.a. entschieden hat dass eine Grunddienstbarkeit kein TUN begründen darf, sondern nur ein Unterlassen, und diese Dienstbarkeit den Eigentümer dazu zwingt einen Vertrag mit dem begünstigten Unternehmen abzuschließen, scheint diese Art der Dienstbarkeit, zumindest nach Ansicht des OLG Koblenz und des OLG München wohl nicht Sittenwidrig zu sein. Daraus ergibt sich ja, dass der Fernwärmeunternehmer bzgl. der Preise ein einseitiges Bestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB hätte Doch was fliest in diesen Preis alles ein? Woran muss man sich bei Energie halten? an die ansonsten Ortsüblichen kosten? Mein Bauchgefühl sagt mir, dass der Unternehmer grob gesagt seine Kosten (also Mitarbeiter, TüV etc) + Gewinn umlegen dürfte. Aber dürfte er auch Instandhaltungs und Erneuerungskosten für seine Anlage auf die Eigentümer umlegen? Diese würden dann ja sein Unternehmerisches Risiko tragen. Und wie sieht das aus wenn noch einige Häuser leerstehen und im Eigentum des Betreibers? 30% der Engergiekosten werden ja pro Fläche berechnet. Diese Kosten trägt bei leerstehen auch der Eigentümer - dürften die dann mit umgelegt werden auf den Rest der "privaten" Eigentümer?? danke für Hilfe mfg |
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| AW: Wer trägt Instandhaltungskosten für Fernwärmekraftwerke? Für den Zwangsanschluß reicht zumeist eine kommunale Satzung. Auch die Instandhaltungs und Erneuerungskosten fliessen in die Preise der Versorger ein. Z.B. über AfA. Löhne, Gratifikationen und Boni sind auch eingepreist. Wer soll den das bezahlen wenn nicht der Kunde? Die Umlage der Heizkosten ist in der HeizV geregelt. Danach zahlt der Eigentümer min. die 30% bei Leerstand. |
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