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Wer darf zum Beirat gewählt werden?

Dies ist eine Diskussion zu Wer darf zum Beirat gewählt werden? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 14.05.2009, 16:49
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Wer darf zum Beirat gewählt werden?

Hallo,

Darf in einer Eigentümergemeinschaft die Ehefrau eines Eigentümers zur Beirätin gewählt werden, auch wenn diese nicht im Grundbuch und/oder Kaufvertrag als „Miteigentümerin der Immobilie“ vermerkt ist?

Vielen Dank für die Infos im voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 15.05.2009, 11:53
V.I.P.
 
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AW: Wer darf zum Beirat gewählt werden?

Zitat:
Zitat von Suiwababbial
Darf in einer Eigentümergemeinschaft die Ehefrau eines Eigentümers zur Beirätin gewählt werden, auch wenn diese nicht im Grundbuch und/oder Kaufvertrag als „Miteigentümerin der Immobilie“ vermerkt ist?
Nur wenn die Gemeinschaft das vereinbart hat:

Der Verwaltungsbeirat ist ein Organ der Eigentümergemeinschaft (§ 20 Abs. 1 WEG). Der Verwaltungsbeirat muß nicht zwingend bestellt werden. Daher gehört die Bestellung des Verwaltungsbeirats nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (OLG Düsseldorf OLGZ 91,37). Der Verwaltungsbeirat kann als Verwaltungsorgan sogar durch eine Vereinbarung der Eigentümer (§ 10 Abs. 2 WEG) oder durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung insgesamt beseitigt werden. Wird ein Verwaltungsbeirat in einer Eigentümergemeinschaft gewählt, dann besteht der Verwaltungsbeirat nach der gesetzlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG aus einem Eigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Eigentümern als Beisitzer. Von dieser gesetzlichen Vorschrift kann nur aufgrund einer Vereinbarung der Eigentümer (§ 10 Abs. 2 WEG) oder abweichender Regelung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. Das gilt insbesondere, wenn weniger Mitglieder bestellt werden oder wenn ein außenstehender Nichteigentümer zum Verwaltungsbeirat bestellt wird (BayObLG, NJW-RR 92, 210). Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Wohnungseigentümer, dann ist der gesetzliche Vertreter dieser juristischen Person oder der Personengesellschaft nicht Dritter im Sinne dieser Vorschriften (OLG Frankfurt am Main OLGZ 86, 432). Der Verwalter kann nicht Mitglied des Beirats sein. Die Wahl des Verwalters zum Beirat ist nichtig (OLG Zweibrücken OLGZ 83, 483). Die Mitgliedschaft eines Wohnungseigentümers im Beirat endet mit der Verlust seiner Eigentümerstellung (BayObLGZ 92, 236).
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