Dies ist eine Diskussion zu Weiterverkauf trotz mündlicher Zusage innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Weiterverkauf trotz mündlicher Zusage folgender fiktiver Fall: K besichtigt über M mehrfach ein Haus. K gibt ein Angebot an den M ab. V ist das Angebot zu wenig und schlägt einen neuen Preis vor. K willigt ein und bekommt vom M die Zusage sowie alle relevanten Unterlagen (genannt Beleihungsunterlagen: Expose, Grundrisszeichnungen, Objektbilder, Wohnflächenberechnung, Lageplan, Gebäudeversicherungspolice, Grundbuchauszug, Kaufvertragsentwurf) für den anstehenden Banktermin (K hat bereits eine mündliche Zusage der Bank) Der Kaufvertrag enthält bereits alle Daten wie Namen, Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit, etc. K bestellt mehrfach Handwerker zum Objekt um Angebote für Leistungen einzuholen, diese Termine müssen immer wieder abgesagt werden, da der V dem M den Schlüssel (trotz Maklervertrages) nicht übergeben hat. Einen tag vor dem Banktermin des V erfährt dieser über den Makler, das der V jemand anderem das Haus privat zugesichert hat. Welche Rechte hat der ursprüngliche K. Kann er auf Vertragserfüllung pochen? Kann er Schadensersatz für entstandene Kosten einklagen (An und Abfahrtspauschalen, Kostenvoranschläge, Beratungsgebühren)? Darf der V überhaubt nach Zusage das Haus anderweitig privat weiterverkaufen? Danke für die Antworten sandro.cb |
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| AW: Weiterverkauf trotz mündlicher Zusage Immobilienkäufe erlangen erst mit Notartermin und Eintragung ins Grundbuchamt die Rechtswirksamkeit. ..bis dahin ist alles hohl und heiße Luft ! Der V war einfach unfair und/oder einem neuen Angebot zugewandt. Lg. aus München Ps. Aufwendungen hierfür werden nicht erstattet, außer man hätte für den Fall der Fälle etwas Schriftliches .
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Weiterverkauf trotz mündlicher Zusage [QUOTE=sandro.cb]Guten Abend, Wie monaco schon geschrieben hat, kommt der Verkauf erst mit Abschluss des notariellen Vertrages zustande. Der Verkäufer könnte es sich auch noch im Beurkundungstermin anders überlegen! Den Schlüssel erhält der Käufer i.d.R. erst nach Zahlung des Kaufpreises. Vorher hat der Käufer in spe keinen Anspruch auf Schlüsselübergabe. |
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| AW: Weiterverkauf trotz mündlicher Zusage Hallo, in diesem fiktivem Fall geht es darum das der V dem M den Schlüssel nicht zur Verfügung gestellt hat, obwohl mündlich was anderes abgemacht war. Der K wollte nur nochmals eine Besichtigung mit Handwerkern zwecks Angebot machen, um das in den Finanzplan mit einzurechen. Der V hat ja den neuen Kaufpreis vorgeschlagen und der K hat angenommen und darauf hin alles in die Wege geleitet. Kann er per Klage die bereits enstandenen Kosten geltend machen? Denn es gab ja eine Zusage für den K vom V und vom M. |
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| AW: Weiterverkauf trotz mündlicher Zusage NEIN. Wie schon geschrieben ein rechtsgültiger Kaufvertrag kommt erst durch die Beurkundung beim Notar zustande. Der Verkäufer muss sich nicht an mündliche Zusagen halten (im übrigen sind auch privatschriftlich verfasste "Vorverträge" nicht das Papier wert auf dem sie stehen). |
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