Dies ist eine Diskussion zu Weisungsberechtigt gegenüber dem Verwalter im Wohneigentum? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| in einer Eigentümer Wohnanlage mit mehr als 50 Eigentümern ist ordnungsgemäß ein Verwalter sowie ein Verwaltungsbeirat bestellt worden. Nun zeigt es sich, dass die Hausverwaltung zwar grundsätzlich auch funktioniert, es leider aber an diversen "Kleinigkeiten" (z.B. ordnungsgemässes Nachverfolgen von (Handwerker-)Angeboten bzw. eine rechtzeitige Handwerkerbeauftragung, Hausmeister-Einsätze, zeitl. Verschleppung von geringfügigen Rechtsansprüchen usw.) mangelt. Seine 'Nachlässigkeiten' sind aber nicht so groß, dass es insgesamt einen Verwalterwechsel rechtfertigen würde. Auch ist es Unsinn jedesmal eine Eigentümerversammlung mit Beschlußfassung zu organisieren, nur damit der Verwalter 'spezielle Anweisung' (... oder auch mal einen Rüffel ) erhalten kann. Vielmehr wäre es hier eine gute Lösungsmöglichkeit, den Verwaltungsbeirat zu ermächtigen, dem Verwalter, (hier im Sinne der Eigentümer) entsprechende Weisungen zu erteilen. Bisher wären lt. Wohneigentumsgesetz ja nur ALLE Wohneigentümer gemeinsam, eben durch Beschluß, dem Verwalter weisungsberechtigt. Meine Fragen dazu: 1. Ist dieses überhaupt rechtl. möglich (auch im Hinblick auf den Verwaltervertrag)? 2. Wenn ja, muss der Beschluß dazu, dann einstimmig oder mehrheitlich gefasst werden? 3. für eine rel. rechtsichere Formulierungshilfe - (ein- zwei Sätze) wäre ich ebenso dankbar. Gruss JoeC P.S. wohlbemerkt geht es hier NICHT um die Einschränkung der Rechte u. Pflichten des Verwalters und auch nicht um die Einschränkung (bzw. teilw. Aufgabe) der Stimmrechte der Eigentümer. Vielmehr wäre es hier u. U. als eine 'Erweiterung' des § 21 Abs.(2) WoEigG zu verstehen. Diese sollte dann aber per Beschluß abgegrenzt und eingebracht werden. Gesetzl. WICHTIGE Beschlüsse sollen natürlich weiterhin ausschließlich von ALLEN Eigentümern gefällt werden (in einer ordentl. Eigentümerversammlung). |
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| AW: Weisungsberechtigt gegenüber dem Verwalter im Wohneigentum? Ein derartiger Beschluss kann durch Mehrheit erfolgen. Hier handelt es sich nicht um wesentliches! Wobei ich es für unnötig erachte. Ein Hausverwalter, der der Gemeinschaft Schaden (auch durch Unterlassung) zufügt haftet sowieso! Im Verwaltervertrag sollten alle Aufgaben aufgeführt sein. |
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| verwalter, verwaltungsbeirat, weisungsberechtigung, wohneigentum |
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