Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Wegerecht - Freihalten von Flächen

Dies ist eine Diskussion zu Wegerecht - Freihalten von Flächen innerhalb des Forums Immobilienrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 15.08.2011, 20:50
Boardneuling
 
Registriert seit: Jul 2007
Beiträge: 6
Keine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Chris Z hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Question Wegerecht - Freihalten von Flächen

Mal angenommen, es gäbe ein gegenseitiges Wegerecht (Dienstbarkeit für das Begehen und Befahren) zwischen A und B. Das Grundstück von B (Garagenhof ohne direkte Anbindung zur Straße) kann nur über das Grundstück von A (3m breite Zufahrt) erreicht werden. Dafür ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Dagegen kann A nur seine Garagen nur benutzen, wenn A über den Garagenhof von B fährt. Dafür hätte A ein Wegerecht (Dienstbarkeit für das Begehen und Befahren). Dieses ist ebenfalls im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen.

Die Grundstücke von A (Zufahrt) und B (Garagenhof) gehen in einander über. Über die Zufahrt gelang man zum Garagenhof. Beide Grunddienstbarkeiten stehen jeweils das Recht zu, die Grundstücke zum Begehen und Befahren mitzubentzen und durch andere zum Begehen und Befahren mitbenutzen zu lassen.

Man stelle sich nun folgenden fiktiven Fall vor:
B untersagt A das Parken vor seiner eigenen Garage, was grundsätzlich zulässig wäre, da das Wegerecht sich lediglich auf Begehen und Befahren zugesteht. Gleichzeitig nutzt B den Garagenhof (auch den Teil bei welchem A die o. g. Grunddienstbarkeit hat) als Parkplatz für seine eigenen Fahrzeuge (abgemeldete Fahrzeuge, Anhänger, Motorräder).

Frage 1: Wäre dieses überhaupt zulässig?
Frage 2: Wäre dieses auch zulässig, auch wenn die Zufahrt zu den Garagen von A eingeschränkt oder nur umständlich (mehrfaches Rangieren, etc.) möglich ist?
Frage 3: Darf B auf dem Grundstücksteil mit eingetragener Grunddienstbarkeit Parkplätze anlegen und an Dritte vermieten?
Frage 4: B ist Gewerbetreibender. Ist die Benutzung des Weges von A für gewerbliche Nutzung zulässig?

Danke
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 10:07
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Wegerecht - Freihalten von Flächen

Der eingetragene Zuweg ist freizuhalten! Alles andere kann der Eigentümer nutzen wie er will!
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 15:39
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2008
Beiträge: 314
100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)100% positive Bewertungen (314 Beiträge, 34 Bewertungen)  
AW: Wegerecht - Freihalten von Flächen

Ob auch die Nutzung des Wegerechts im Rahmen der gewerblichen Nutzung zulässig ist, hängt von den genauen Festlegungen in der Bestellungsurkunde des Wegerechts ab. In jedem Fall ist ein Berechtigter verpflichtet, das Wegerecht schonend auszuüben, d.h. die Belästigungen für den Grundstückseigentümer so gering wie möglich zu halten.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 15:49
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2008
Beiträge: 11.699
98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)98% positive Bewertungen (11699 Beiträge, 500 Bewertungen)  
AW: Wegerecht - Freihalten von Flächen

Wobei dieses:
Zitat:
...und durch andere zum Begehen und Befahren mitbenutzen zu lassen.
recht eindeutig ist!
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Wegerecht - Freihalten von Flächen Nachbarrecht 15.08.2011 20:48
Wegerecht - Freihalten von Flächen Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 15.08.2011 08:00
Entwicklung von 3-D-CAD-Flächen aus Freihandskizzen Nachrichten: Wissenschaft 01.12.2009 15:00
...Nutzung von Flächen als Lagerplatz Immobilienrecht 29.07.2008 08:33
Selbständiges Anbringen von Schild "Einfahrt freihalten" Straßenverkehrsrecht 06.05.2007 11:53





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Immobilienrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN