Dies ist eine Diskussion zu Wegerecht innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wegerecht in diesem angenommenen Fall handelt es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Besitzern und Nießbrauchern eines Mehrfamilienhauses. Der Besitzer des Mehrfamilienhauses hat ein an das Grundstück angrenzendes Reihenmittelhaus vermietet. Dieses Reihenmittelhaus ist mit einem Gartentürchen versehen, das auf den Hof des Nießbrauchgrundstückes führt. So soll den Mietern ermöglicht werden, ihre Gartenabfälle zu entsorgen, Holz für den Kaminofen liefern zu lassen und in den Garten zu transportieren und vor allem mit den in einer Gartenhütte untergebrachten Fahrrädern zu fahren, ohne diese immer durch das Haus zu transportieren. Das Reihenmittelhaus steht seit 1982. Nun aber verweigert der Nießbraucher plötzlich den Mietern des Reihenmittelhauses den Zutritt über das Gartentürchen zum Hof und blockiert dieses mit einem Fahrzeug. Der Besitzer wiederum hat nichts dagegen, dass der Mieter den Hof für angegebene Zwecke nutzt. Leider hat der Besitzer allerdings mit dem Nießbrauch auch seine Stimmrechte für die vier Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus an den Nießbraucher übertragen. Nun die Frage: gilt nicht so etwas wie ein Wegerecht seit 1982? Und hat der Besizter wirklich keinerlei Rechte, um etwa den Zugang zum Hof des Mehrfamilienhauses zu bestimmen? vielen Dank für eine Antwort Eisbär |
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| AW: Wegerecht Wegerechte sind sehr schwer zu beurteilen, ich glaube aber das es hier nicht um ein tatsächliches Wegerecht geht, da das Gebäude ja eine eigene Erschließung besitzt. Wäre das nicht der Fall würde tatsächlich ein Wegerecht bestehen. Hier wurde lediglich aus Bequemlichkeit und sinnvollerweise ein Nachbargrundstück mit Zustimmung des Nachbarn ( Besitzers ) genutzt. Daraus kann man beim besten Willen kein Wegerecht ableiten. Anderes Beispiel, ich leihe meinem Nachbarn 10 JAhre lang meinen Anhänger, jetzt will ich ihn verkaufen. Der Nachbar ist damit nicht einverstanden und beansprucht auch weiter meinen Anhänger geliehen zu bekommen......... |
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| AW: Wegerecht Das Wegerecht müsste im Grundbuch eingetragen sein. Sonst keine Chance. Ein "Gewohnheitsrecht" gibt es da nicht! Zu prüfen wäre ob der Nießbrauch auf dem gesamten Grundstück liegt oder nur an den Wohnungen. |
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