Dies ist eine Diskussion zu Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer in einem fiktiven Fall würde für eine WEG ein Kompostierer angeschafft. Der Fußweg zu diesem Kompostierer im Gemeinschaftsgarten wäre doppelt bis dreifach so weit, wie bisher zu den normalen grauen Tonnen. Mal angenommen, in der WEG gäbe es einige ältere und kranke Miteigentümer, für die ein solch weiter Weg eine schwere gesundheitliche Belastung wäre. Könnten die anderen Miteigentümer -weil sie die Mehrheit in einer Versammlung wären- eine solche (kranke) Minderheit trotzdem zwingen, den weiten Weg zu laufen? Und mal angenommen, an diesem Standort gäbe es auch Ratten? |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Zitat:
Zitat:
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Äh... Hatten wir das Thema nicht erst - vom gleichen TE? zwang zur nutzung eines kompostierers möglich?
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Offensichtlich wird jetzt ein Argument gesucht, das die Sache auf dem Rechtsweg verhindern könnte. Als erstes würde ich gerne wissen, wie groß der Streckenunterschied wäre. Und dann, wie die Miteigentümer bisher ihr Leben fristen, beispielsweise einkaufen gehen. Oder zum Parkplatz. Oder spazieren. Weiß jemand, ob eine festgestellte Behinderung Auswirkungen auf die Abstimmungen einer WEG hat? Wenn die nämlich wurscht ist, hat sich das Thema erledigt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Ich schon in dem anderen Thread ausgeführt, dass m.E. die durch die Nähe des Komposters (angabegemäß 1,5m) zu Balkon(en) und Terrasse(n) für die dadurch Betroffenen sehr aussichtsreiche Chancen bestünden, gegen die Aufstellung des Komposters vorzugehen. Von dieser Platzfrage mal unabhängig: Selbstverständlich kann eine WEG mit entsprechender Stimmenmehrheit die Aufstellung eines Komposters beschliessen. Was sie jedoch m.E. nicht kann ist, die verbindliche Benutzung dieses Komposters vorzuschreiben. Jede Gemeinde hat eine verbindliche Müllsatzung (Zwangsanschluss an Müllentsorgung, Mülltrennung wie bspw. Biotonne, Restmülltünne, Papiertonne, ggfls. sog. "gelber Sack" etc.). Als Beispiel mal ein Auszug aus der Hausmüllsatzung München ( §3, Abs.5): 5) Für unbehandelte pflanzliche Küchenabfälle (z. B. Gemüse-, Obst- und Blumenabfall) sowie für Materialien, welche die Kompostbildung fördern (insgesamt als Bioabfall bezeichnet), besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang, wenn sie nachweislich der Eigenkompostierung auf dem anschlusspflichtigen Grundstück zugeführt werden. Damit ist im Umkehrschluss aber auch klar, dass das Kompostieren hierzu nicht zugelassenen Abfalls einen Verstoss gegen eben diese Satzung darstellt. Wer würde hierfür ggfls haften? Wohl die WEG. Mit einer "verbindlichen" Anweisung, den Komposter zu benutzen, überschritte die WEG m.M.n.ihre Beschlusskompetenz. Und: welche "Sanktionen" sollten denn bei "Zuwiderhandeln" verhängt werden? Auf welcher Rechtsgrundlage?
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer In einer Abstimmung stimmt jeder wie ermöchte. Ein Behinderter hat nicht mehr Stimmen! - War das die Frage? |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Nicht ganz. Mir geht es darum, ob ein Behinderter Beschlüsse wegen seiner Behinderung verhindern kann - so wie es hier im Sachverhalt geplant ist.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Nein, das kann er nicht! Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage! |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer Ich könnte mir schon vorstellen, dass es Beschlüsse geben kann, die deshalb angreifbar und gerichtlich revidierbar sind, weil Sie einen behinderten Eigentümer / Mieter über Gebühr beeinträchtigen. Auf die Schnelle ein Beispiel: eine rollstuhlgeeignete Rampe zur Überbrückung einer Vortreppe soll entfernt werden. Oder im vorliegenden SV: der Weg zum Komposter führt über eine Wiese. Bei / nach anhaltendem Regen für Rollstuhlangewiesene nicht befahrbar. Liesse sich wohl alles trefflich mit §1004 BGB begründen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Weg zu Müllplatz wegen Kompostierer kann ich mir schwer vorstellen, dass das anwendbar wäre. unter §1004 abs.2 bgb sthet, dass es nur gilt, sofern man nicht zur duldung verpflichtet ist. bei einem beschluss einer weg würde ich meinen, man wäre zur duldung verpflichtet. sonst könnte darüber doch jeweils immer einer etwas blockieren... |
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