Dies ist eine Diskussion zu WEG-Versammlung, Nichtöffentlichkeit innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| WEG-Versammlung, Nichtöffentlichkeit Eine Wohnungseigentümerversammlung ist nichtöffentlich. Das heißt: wenn jemand einen Berater mitbringt muss er dies von der anwesenden Versammlung genehmigen lassen. Meine Frage ist nun: hat ein Rechtsanwalt mit Vertretervollmacht Sonderrechte? |
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| AW: WEG-Versammlung, Nichtöffentlichkeit 1. Zunächst einmal ist die Frage, ob jemand überhaupt fordert, dass abgestimmt wird. Wenn man das Erscheinen in Begleitung eines Rechtsanwalts vorher ankündigt kann man zur Not auch den Vewalter fragen, wie er das sieht. 2. Ansonsten handelt es sich beim Rechtsanwalt nicht einfach um einen Außenstehenden Interessierten, sondern um einen juristischen Berater. Wer will die Anwesenheit einer solchen Person verweigern? 3. Vertretungsbefugnisse und Form sind normalerweise im Verwaltervertrag etc. schriftlich festgelegt. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Termin mit Erteilung des Stimmrechtes sollte normalerweise ausreichend sein (es muss ja möglich sein, sich vertreten zu lassen). Sollte also eigentlich kein Problem sein. |
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| AW: WEG-Versammlung, Nichtöffentlichkeit Hallo Sputnik, vielen Dank für die Antwort. Es geht aber nicht um eine Vertretung - da wäre die Lage klar - sondern es geht um das gleichzeitige Erscheinen, zusammen mit dem Eigentümer, um zu "stänkern". Ich gehe davon aus, dass es der Mehrzahl der Eigentümer nicht recht ist, wenn dieser Rechtsanwalt anwesend ist, und meine Frage war, ob ein Rechtsanwalt mit der förmlichen Vertretervollmacht da Sonderrechte genießt. Gruß R+C |
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| AW: WEG-Versammlung, Nichtöffentlichkeit Tschuldigung, ich glaube, ich bin in der Personalisierung etwas zu weit gegangen. Also formuliere ich es mal etwas allgemeiner: die Lage eines Nichtrechtsanwaltes ist klar: der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine WEG-Versammlung nichtöffentlich ist. Daraus leitet sich ab, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung, oder wenigstens die Zustimmung des Versammlungsleiters, nötig ist damit ein "Berater" bleiben darf. Meine Frage ist, ob ein Rechtsanwalt, mit so einem Wisch wie ihn sich Rechtsanwälte gerne unterschreiben lassen, Sonderrechte hat. Gruß, R+C |
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