Dies ist eine Diskussion zu WEG Versammlung - Ausschluß vom Wahlrecht bei Interessenskonflikt innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| WEG Versammlung - Ausschluß vom Wahlrecht bei Interessenskonflikt Habe mal folgenden fiktiven Fall. Auf einer WEG-Versammlung soll über die Bestellung eines Verwalters abgestimmt werden, bzw über Angebote von neuen Verwaltern. Wann darf ein Eigentümer nicht mitstimmen? Wenn er z.B. die Muttergesellschaft der Verwaltung ist, oder Mitarbeiter der Verwaltung ist oder Aufträge von der Verwaltung bekommt? In welchem Fall liegt eine Interessenskollision vor, die den Auschluss vom Wahlrecht zur Folge hat??? Freue mich über zügige Antworten! Danke |
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| AW: WEG Versammlung - Ausschluß vom Wahlrecht bei Interessenskonflikt Jeder Eigentümer ist verpflichtet bei der Ausübung seines Stimmrechts die gemeinschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Nicht jede Interessenkollision, welche bei einem Wohnungseigentümer vorliegen kann, führt jedoch zu einem Stimmrechtsverbot. Der Wohnungseigentümer ist gemäß § 25 Abs. 2 WEG nur in den folgenden drei Fällen nicht stimmberechtigt: * die Beschlussfassung betrifft die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezogenen Rechtsgeschäfts mit dem betreffenden Eigentümer; * die Beschlussfassung betrifft die Einleitung oder die Erhebung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn; * der betreffende Wohnungseigentümer wurde nach § 18 WEG rechtskräftig verurteilt, sein Eigentum zu veräußern (Fall der Entziehung). Nur in den vorgenannten Fällen greift ein Stimmrechtsverbot. In anderen Fällen, in denen ein Eigentümer in dem Konflikt steht, sich zwischen den eigenen und den gemeinschaftlichen Interessen entscheiden zu müssen, bleibt das Stimmrecht in vollem Umfang bestehen. |
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| ausschluß vom wahlrecht, interessenskollision, stimmrecht, verwalter, weg-versammlung |
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