Dies ist eine Diskussion zu Wasserschaden in der Dachgeschosswohnung eines Hochhauses mit Flachdach in einer WEG innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Angenommen in einem Hochhaus mit Flachdach würde in der obersten Etage in einer Wochnung das Wasser aus der Decke rieseln und später sogar fließen und dabei den darunter befindlichen Flur mit über einhundert Litern (mehrere hundert Liter konnten auf dem Boden in Wannen aufgefangen werden)beschmutzen und somit die Tapeten, Leisten aber auch den Deckenputz unbrauchbar und den Raum unnutzbar machen. Wer käme da für die Schadenregulierung auf? Soweit wäre es vielleicht noch überschaubar. Wenn nun noch auf diesem Flachdach von drei Mobilfunkbetreibern verschiedenste Sendemasten, Elektronikkästen und über 50 Meter Kabelschächte auf dem Boden des Daches angebracht wären und die WEG dafür Miete erhält - wer zahlt dann - auch wenn nicht eindeutig nachweisbar ist, wer von den drei beteiligten Firmen einen Schaden verursacht haben könnte? Wer käme in einem solchen Fall für eine Mietminderung auf bzw. wer würde diesen geminderten Betrag bezahlen müssen? Würde mich über eine kompetente Beantwortung riesig freuen. |
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| AW: Wasserschaden in der Dachgeschosswohnung eines Hochhauses mit Flachdach in einer WEG Wenn der Verursacher nicht konkret festzustellen ist, haftet die Gemeinschaft begrenzt: So ärgerlich es auch ist: der Betroffene hat die Kosten selbst zu tragen! 2. Die Folgekosten aus einem Schaden am Flachdach (ohne Verschulden) trägt: a) der Wohnungseigentümer selbst für den Gebäudebereich des Sondereigentums, für den gesamten Hausrat (z. B. feuchte Teppiche und Möbel); b) die Eigentümergemeinschaft für den Bereich des Gemeinschaftseigentums (z.B. Treppenhaus etc.), für die Reparatur des Flachdaches. Nur wenn der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter ein Verschulden nachzuweisen ist. sind vom Verantwortlichen die Kosten zu tragen. War der Eigentümerversammlung der Schaden bekannt und wurde die vom Verwalter empfohlene Dachsanierung durch Beschluss (Grund: Geldmangel oder Ach, so schlimm ist es ja nicht) abgelehnt, dann hat die Gemeinschaft nach dem Verschuldensprinzip für die Folgekosten einzustehen. Der Mieter kann die Miete mindern. Die Minderung bleibt wohl beim Vermieter "hängen". Die Frage ist doppelt gestellt. Bitte die andere löschen!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| mietminderung, schadenregulierung, wasserschaden flachdach, weg |
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