Dies ist eine Diskussion zu Was könnte ein Verzicht auf ein Grundstücks-Vorkaufsrecht wert sein? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Was könnte ein Verzicht auf ein Grundstücks-Vorkaufsrecht wert sein? angenommener Fall: A ist als Vorkaufsberechtigter ins Grundbuch für den ersten Verkaufs eines Gewerbegrundstücks eingetragen, dieses Grundstück gehörte dem Herrn B. D.h. bei einem Verkauf kann er das Vorkaufsrecht geltend machen und das Grundstück zum vereinbarten Kaufpreis zwischen Verkäufer B und Käufer C von B kaufen. Im (vorläufigen, noch nicht unterschriebenen) Notar-Vertrag zwischen B und C ist als Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit und pi pa po vorausgesetzt, dass der Verzicht von A vorliegen muß. So. A möchte von seinem Vorkaufsrecht eigentlich keinen Gebraucht machen. Jedoch möchte er auch mit dran verdienen, kurzfristig sitzt er an einem vielleicht etwas längeren Hebel und kann das ganze sozusagen auf eine gewisse Zeit blockieren. Auch vermutet er, dass aufgrund gewisser Zusammenhänge der Bebauungsplan unverhofft geändert werden könnte, was den Grundstückswert enorm steigern würde. A tut natürlich nun mal ganz interessiert, als ob er interessiert sei und bringt seine Rückschlüsse aufgrund einiger neuer Informationen ins Spiel. Insgeheim ist er aber nur an einer Vorkverkaufs-Rücktrtitts-Provision interessiert. Nun meine Fragen: Was könnte der Verzicht auf das Vorkaufsrecht denn so wert sein (% vom Verkaufspreis), bzw. was ist so üblich? Es steht wohl ein Projekt vom Käufer dahinter, was sich im knapp zweistelligen Millionen-EUR-Bereich bewegt. Welche Zeitspanne steht A zu, um das Vorkaufsrecht geltend zu machen, was ist, wenn er nicht reagiert, gibt's bestimmte Fristen? Sonstige, wichtige Punkte zum Thema? Vielen Dank für Euren Input! Grüße Maaartin :-) |
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| AW: Was könnte ein Verzicht auf ein Grundstücks-Vorkaufsrecht wert sein? In einem Verkaufsfall kann der Berechtigte überhaupt nicht verzichten, er kann nur ausüben oder nicht! Der Notar, der den Kaufvertrag protokolliert, wird den Berechtigten anschreiben und fragen ob er das Recht ausübt. Wenn ja, muss der das mitteilen und steigt dann in alle Rechte und Pflichten ein. Reagiert er innerhalb von 4 Wochen nicht, wird das als Nichteintritt betrachtet und der Kaufvertrag mit dem Käufer wird abgewickelt. Das Vorkaufsrecht erlischt dann! Mit "igentlich" oder sonstiger ungerechtfertigter Bereicherung oder Erpressung läuft da nix! Auch ist da kein "längerer Hebel" erkennbar! Ideen haben manche Menschen... |
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