Dies ist eine Diskussion zu Wahl des Verwaltungsbeirats innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wahl des Verwaltungsbeirats ich habe eine grundsätzliche Frage zur Wahl des VBR. Laut WEG ist ein VBR vorgeschrieben. Nun steht die Wahl an, doch diesmal steht im Beschlusstext zu dem sonst üblichen Text "Der Kandidat muss außerdem die einfache Mehrheit der Stimmen erreichen". Was genau will die Verwaltung mit dieser neuen Formulierung. Nehmen wir an, dass die WEG aus einem Mehrheitseigentümer (z.B. 100) besteht und 60 Einzeleigentümern. In der Versammlung sind der Mehrheitseigentümmer mit 100 Stimmen vertreten, von den Einzeleigentümern sind nur 40 da. M.E. könnte der Mehrheitseigentümer mit seinen 100 Stimmen - wenn er sich enthält - eine Wahl des VBR verhindern. Denn wenn er sich enthält, kommt eine einfache Mehrheit nicht zustande. Sehe ich das richtig. Wäre ein Beschluss mit einem derartigen Beschlusstext anfechtbar - unabhängig von der Tatsache, ob nun ein VBR zustande kommt oder nicht. Vielen Dank für Ihre Antworten. |
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Zitat:
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Wenn die Versammlung beschlussfähig ist, gilt die Mehrheit der anwesenden Stimmen! Üblicherweise ist das aber in jeder TE vereinbart! |
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Vielen Dank für die Antwort. Ja, Sie haben Recht, natürlich "kann" und nicht "muss". War von mir falsch formuliert. Die WEG beschließt einen VBR einzusetzen und man stelle sich folgendes Ergebnis vor: Es gilt das Kopfprinzip. Mehrheitseigentümer hat 100 Stimmen, Einzeleigentümer 50. Insgesamt also 150 Stimmen. Über den Kandidaten wird abgestimmt. Mehrheitseigentümer enthält sich 100 Enthaltungen 30 Ja-Stimmen 20 Nein-Stimmen Wie ist das jetzt mit der einfachen Mehrheit zu interpretieren? Würden die Stimmen mit Enthaltung (hier 100) mitgezählt werden, wäre die einfache Mehrheit nicht erzielt. Also VBR-Kandidat nicht gewählt. Nach diesem Prinzip hätte der Mehrheitseigentümer die Möglichkeit, einen VBR gänzlich zu verhindern (was er zugegebenermaßen auch mit Nein-Stimmen schaffen würde). Sehe ich da irgendetwas falsch oder wäre die Auslegung nur nach den Ja/Nein-Stimmen zu werten? Danke für Ihre Antworten! |
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Entschuldigung - ich muss heute was am Kopf (Kopfprinzip) haben - es gilt nach den Eigentumsanteilen. |
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Zitat:
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Was meinen Sie mit G-Ordnung? Geschäftsordnung? Ich glaube, die fiktive Eigentümergemeinschaft hat so was nicht. In der Teilungserklärung steht, dass prinzipiell jeder Eigentümer pro Wohnung eine Stimme hat. Es ist nur verwunderlich, warum man nach jahrelangen Abstimmungen über den VBR diese Floskel "und außerdem die einfache Mehrheit der Stimmen hat" nicht benutzt wurde und diese Neuerung seitens des Verwalters auch nicht erklärt wird. |
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Zitat:
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats In der fiktiven WEG wurde die letzten Jahre ungefähr so abgestimmt: "Die WEG beschließt die Neuwahl des VBR ... Demzufolge sind 3 Mitglieder zu wählen. Über jeden einzelnen Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen haben gewonnen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl ..." mal einfach ausgedrückt. Dann kam die erste Neuerung: In der vorletzten Versammlung wurde vom Verwalter verkündet, dass nur noch die anwesenden Eigentümer stimmen dürfen, Vollmachten dürfen nicht mitstimmen. Kann das rechtens sein? Außerdem stellt sich die Frage, ob dann die Versammlung noch beschlussfähig gewesen wäre. Denn auch der Verwalter, der die Stimmvollmacht des nicht anwesenden Mehrheitseigentümers hatte, könnte ja nicht mitstimmen. Was ist da mit der Beschlussfähigkeit? Im Gesetz steht Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Kann die Mehrheit dann z.B. auch beschließen oder besser so abstimmen, dass es keinen VBR gibt? So wie ich den § 29 lese, gibt es eben keinen Rechtsanspruch auf die Einsetzung eines VBR. Sehe ich das falsch? |
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| AW: Wahl des Verwaltungsbeirats Zitat:
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