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Wahl des Verwaltungsbeirats

Dies ist eine Diskussion zu Wahl des Verwaltungsbeirats innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 13.10.2009, 07:24
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Wahl des Verwaltungsbeirats

Guten Tag,
ich habe eine grundsätzliche Frage zur Wahl des VBR. Laut WEG ist ein VBR vorgeschrieben. Nun steht die Wahl an, doch diesmal steht im Beschlusstext zu dem sonst üblichen Text "Der Kandidat muss außerdem die einfache Mehrheit der Stimmen erreichen". Was genau will die Verwaltung mit dieser neuen Formulierung. Nehmen wir an, dass die WEG aus einem Mehrheitseigentümer (z.B. 100) besteht und 60 Einzeleigentümern. In der Versammlung sind der Mehrheitseigentümmer mit 100 Stimmen vertreten, von den Einzeleigentümern sind nur 40 da.
M.E. könnte der Mehrheitseigentümer mit seinen 100 Stimmen - wenn er sich enthält - eine Wahl des VBR verhindern. Denn wenn er sich enthält, kommt eine einfache Mehrheit nicht zustande. Sehe ich das richtig. Wäre ein Beschluss mit einem derartigen Beschlusstext anfechtbar - unabhängig von der Tatsache, ob nun ein VBR zustande kommt oder nicht.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
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Alt 13.10.2009, 12:57
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Zitat:
Zitat von hexe3000
Guten Tag,
ich habe eine grundsätzliche Frage zur Wahl des VBR. Laut WEG ist ein VBR vorgeschrieben.
Ist es nicht! In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach § 29 WEG ein Verwaltungsbeirat eingesetzt werden. Es gibt allerdings keine Verpflichtung dazu.
Zitat:
Nun steht die Wahl an, doch diesmal steht im Beschlusstext zu dem sonst üblichen Text "Der Kandidat muss außerdem die einfache Mehrheit der Stimmen erreichen". Was genau will die Verwaltung mit dieser neuen Formulierung.
Er verweist auf die sowieso bestehende gesetzl. Bestimmung. Wenn sich die Wohnungseigentümer dafür entschieden haben, einen Verwaltungsbeirat ins Leben zu rufen, so können Sie diesen mit einfacher Mehrheit wählen.
Zitat:
M.E. könnte der Mehrheitseigentümer mit seinen 100 Stimmen - wenn er sich enthält - eine Wahl des VBR verhindern. Denn wenn er sich enthält, kommt eine einfache Mehrheit nicht zustande. Sehe ich das richtig. Wäre ein Beschluss mit einem derartigen Beschlusstext anfechtbar - unabhängig von der Tatsache, ob nun ein VBR zustande kommt oder nicht.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Es kommt sehr auf die Bestimmungen der TE an. Gilt zur Stimmabgabe das (gesetzliche) Kopfprinzip oder nach ME-Anteilen.
Wenn die Versammlung beschlussfähig ist, gilt die Mehrheit der anwesenden Stimmen!
Üblicherweise ist das aber in jeder TE vereinbart!
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Alt 13.10.2009, 17:15
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Vielen Dank für die Antwort.
Ja, Sie haben Recht, natürlich "kann" und nicht "muss". War von mir falsch formuliert.

Die WEG beschließt einen VBR einzusetzen und man stelle sich folgendes Ergebnis vor:
Es gilt das Kopfprinzip. Mehrheitseigentümer hat 100 Stimmen, Einzeleigentümer 50. Insgesamt also 150 Stimmen.
Über den Kandidaten wird abgestimmt.
Mehrheitseigentümer enthält sich 100 Enthaltungen
30 Ja-Stimmen
20 Nein-Stimmen
Wie ist das jetzt mit der einfachen Mehrheit zu interpretieren? Würden die Stimmen mit Enthaltung (hier 100) mitgezählt werden, wäre die einfache Mehrheit nicht erzielt. Also VBR-Kandidat nicht gewählt. Nach diesem Prinzip hätte der Mehrheitseigentümer die Möglichkeit, einen VBR gänzlich zu verhindern (was er zugegebenermaßen auch mit Nein-Stimmen schaffen würde).
Sehe ich da irgendetwas falsch oder wäre die Auslegung nur nach den Ja/Nein-Stimmen zu werten?

Danke für Ihre Antworten!
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  #4 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 17:27
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Zitat:
Zitat von hexe3000
Es gilt das Kopfprinzip. Mehrheitseigentümer hat 100 Stimmen, Einzeleigentümer 50. Insgesamt also 150 Stimmen.
Falsch! Beim Kopfprinzip hat jeder Eigentümer (Kopf) nur eine Stimme!
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Alt 13.10.2009, 17:30
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Entschuldigung - ich muss heute was am Kopf (Kopfprinzip) haben - es gilt nach den Eigentumsanteilen.
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Alt 13.10.2009, 17:56
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Zitat:
Zitat von hexe3000
Entschuldigung - ich muss heute was am Kopf (Kopfprinzip) haben - es gilt nach den Eigentumsanteilen.
Wie dem auch sei, Enthaltungen werden zwar gezählt aber sie laufen in das Ergebnis nicht ein! Was steht denn dazu in der G-Ordnung?
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  #7 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 18:02
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Was meinen Sie mit G-Ordnung? Geschäftsordnung? Ich glaube, die fiktive Eigentümergemeinschaft hat so was nicht. In der Teilungserklärung steht, dass prinzipiell jeder Eigentümer pro Wohnung eine Stimme hat. Es ist nur verwunderlich, warum man nach jahrelangen Abstimmungen über den VBR diese Floskel "und außerdem die einfache Mehrheit der Stimmen hat" nicht benutzt wurde und diese Neuerung seitens des Verwalters auch nicht erklärt wird.
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Alt 14.10.2009, 13:17
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Zitat:
Zitat von hexe3000
Was meinen Sie mit G-Ordnung? Geschäftsordnung? Ich glaube, die fiktive Eigentümergemeinschaft hat so was nicht.
Gemeinschaftsordnung ist Bestandteil jeder Teilungserklärung!

Zitat:
In der Teilungserklärung steht, dass prinzipiell jeder Eigentümer pro Wohnung eine Stimme hat.
Also ein abgewandeltes Kopfprinzip!

Zitat:
Es ist nur verwunderlich, warum man nach jahrelangen Abstimmungen über den VBR diese Floskel "und außerdem die einfache Mehrheit der Stimmen hat" nicht benutzt wurde und diese Neuerung seitens des Verwalters auch nicht erklärt wird.
Ist doch egal ob das jetzt da steht, wenn immer so gehändelt wird. Es ist Gesetz und vielleicht wollte der HV das jetzt mal klarer hervorheben. Wie wurde denn bisher abgestimmt?
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  #9 (permalink)  
Alt 14.10.2009, 16:45
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

In der fiktiven WEG wurde die letzten Jahre ungefähr so abgestimmt:
"Die WEG beschließt die Neuwahl des VBR ... Demzufolge sind 3 Mitglieder zu wählen. Über jeden einzelnen Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen haben gewonnen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl ..." mal einfach ausgedrückt.
Dann kam die erste Neuerung: In der vorletzten Versammlung wurde vom Verwalter verkündet, dass nur noch die anwesenden Eigentümer stimmen dürfen, Vollmachten dürfen nicht mitstimmen. Kann das rechtens sein? Außerdem stellt sich die Frage, ob dann die Versammlung noch beschlussfähig gewesen wäre. Denn auch der Verwalter, der die Stimmvollmacht des nicht anwesenden Mehrheitseigentümers hatte, könnte ja nicht mitstimmen. Was ist da mit der Beschlussfähigkeit?
Im Gesetz steht Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Kann die Mehrheit dann z.B. auch beschließen oder besser so abstimmen, dass es keinen VBR gibt? So wie ich den § 29 lese, gibt es eben keinen Rechtsanspruch auf die Einsetzung eines VBR. Sehe ich das falsch?
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  #10 (permalink)  
Alt 14.10.2009, 18:07
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AW: Wahl des Verwaltungsbeirats

Zitat:
Zitat von hexe3000
In der fiktiven WEG wurde die letzten Jahre ungefähr so abgestimmt:
"Die WEG beschließt die Neuwahl des VBR ... Demzufolge sind 3 Mitglieder zu wählen. Über jeden einzelnen Kandidaten wird einzeln abgestimmt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen haben gewonnen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl ..." mal einfach ausgedrückt.
Das ist OK!
Zitat:
Dann kam die erste Neuerung: In der vorletzten Versammlung wurde vom Verwalter verkündet, dass nur noch die anwesenden Eigentümer stimmen dürfen, Vollmachten dürfen nicht mitstimmen. Kann das rechtens sein?
Nein, kann es nicht, wenn in der G-Ordnung nicht so vereinbart ist!

Zitat:
Außerdem stellt sich die Frage, ob dann die Versammlung noch beschlussfähig gewesen wäre. Denn auch der Verwalter, der die Stimmvollmacht des nicht anwesenden Mehrheitseigentümers hatte, könnte ja nicht mitstimmen. Was ist da mit der Beschlussfähigkeit?
Die Frage wäre berechtigt aber eine derartige Beschränkung habe ich noch nie mitbekommen.

Zitat:
Im Gesetz steht Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Kann die Mehrheit dann z.B. auch beschließen oder besser so abstimmen, dass es keinen VBR gibt? So wie ich den § 29 lese, gibt es eben keinen Rechtsanspruch auf die Einsetzung eines VBR. Sehe ich das falsch?
Nein aber die T-Erkl./G-Ordng. "schlägt" in vielen Fällen das Gesetz!
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