Dies ist eine Diskussion zu Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Der jeweilige Nießbrauchsberechtigte ist jedoch zudem berechtigt, soweit baurechtlich zulässig, das bestehende Gebäude zu erweitern und auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten." Ist der Zusatz, dass "das Gebäude erweitert werden darf oder ein neues Gebäude errichtet werden darf" behaupt möglich? Der Nießbraucher darf die Substanz doch eigentlich gar nicht verändern bzw. muss dafür sorgen, dass síe erhalten bleibt. Für Antworten - vielen Dank! |
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| AW: Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Zitat:
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| AW: Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Zitat:
Nun ich sehe das nicht als möglich an. Der Niessbrauch soll zum Ziehen aller Nutzungen dienen...Es ist die wirtschaftliche Ausnutzung eines Fremdgrundstücks. Nutzungen sind in §100BGB geregelt. Das Erweitern auf Baumaßnahmen dieser Art, die über die Ausbesserung und Instandhaltung hinausgehen sprengt meiner Ansicht den Rahmen dieser Rechtfigur. Denn genau für diese Fälle hat der Gesetzgeber das Erbbaurecht innitiert und seit je her belassen. Mir erscheint der Niessbrauch auf diese Weise über dermaßen erweitert. Dem Grundstückseigentümer stünde es frei ein Erbbaurecht zu bestellen oder gar dasd Grundstück zu verkaufen, um dem vermeintlichen Niessbraucher aus dem Sachverhalt, die Möglichkeit der Bebaueung einzräumen. Doch diese Möglichkeiten durch das Erweitern einer bestehenden im Gesetz fest geregelten Rechtsfigur auszuhebeln scheint mir am "Ziel" vorbei. Die Rechtkonstrukte im BGB habem meiner Ansicht nach einen festen Platz und mehr oder weniger feste Grenzen...Das eine durch das Andere zu ersetzen ist unsachgemäß und so bestimmt nicht vom Gesetzgeber gedacht. Gruss |
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| AW: Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Der Nießbrauch ist das dingliche Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Grundstückes zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Nießbraucher ist zum Besitz des Grundstückes verpflichtet. Er kann das Grundstück vermieten, verpachten oder sonstige Nutzungen ziehen. Einzelne Nutzungen können aus dem Nießbrauchsrecht ausgenommen werden, d.h. das Recht kann nach den individuellen Bedürfnissen ausgestaltet werden, in dem vor allem gegenseitige Rechte und Pflichten konkret definiert werden können. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Das Erbbaurecht ist was anderes. Das kann vererbt und veräußert werden, das Nießbrauchsrecht nicht! |
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| AW: Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Mir ist der Unterschied dieser beiden Rechtsfiguren durchaus klar... Denn auch ich sehe einen Unterschied und vor allem einen unterschiedlichen Regelungsbereich dieser beiden. Deshalb komme ich ja auch zu dem Schluss, dass Niessbrauch gerade dich nicht die Möglichkeit zum gänzlichen Neubau geben soll. @meinen Vorredner Soll dies im Ergebnis nun möglich sein, als Bestandteil eben dieses Rechtes die Bebauungsoption miteinzubauen oder nicht? Gruss |
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| AW: Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Zitat:
Für wen sollte sich hier einen Nachteil ergeben? Eine Bauerlaubnis setzt nicht auch ein Erbbaurecht voraus. |
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| AW: Wäre dieser Zusatz bei der Nießbrauchserklärung möglich? Na gut...Ich möchte nicht widersprechen, da mir eine weitere Argumentationsgrundlage fehlen würde. Deine Ansichten machen Sinn...Sicherlich ist es nicht nötig ein Erbbaurecht einzuräumen um jemdem eine baugenehmigung für das eigene grundstück zu erteilen... Nur war mir bis dato nicht bewusst, dass eben diese Erlaubnis auch Inhalt eines Nießbrauchs sein kann. Schon wieder etwas gelernt. Gruss und Danke arnold |
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