Dies ist eine Diskussion zu Vorrechte von Landwirten beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vorrechte von Landwirten beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke eine Frage zum Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG). Dort heißt es in §2 (1), dass die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung bedarf. §9 besagt (zusammengefasst), dass die Genehmigung u.a. dann verwehrt werden darf, wenn der Käufer kein Landwirt ist und gleichzeit ein am Kauf interessierter Landwirt existiert. In so einem Fall übt das Amt für den ländlichen Raum das Vorkaufsrecht aus und übergibt dem Landwirt das Grundstück und der Nichtlandwirt der es kaufen wollte, ist außen vor. Nun zur Frage: Wie verhält es sich im Falle einer Schenkung? Also wenn einem Nichtlandwirt ein landwirtschaftliches Grundstück geschenkt werden soll. Hat dann dieses Amt ebenfalls die Macht, die Schenkung zu verhindern und irgendeinem interessierten Landwirt per Vorkaufsrecht das Land zuzuschieben? In dem Gesetz ist nur die Rede von "Veräußerung", die untersagt werden darf - eine Schenkung müsste doch eigentlich nicht unter diesen Begriff fallen.. oder? Schonmal danke für Antworten, Nano |
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| AW: Vorrechte von Landwirten beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke "Veräußerung" heißt, dass man das Eigentum an einer Sache abgibt. Dies geschieht auch bei einer Schenkung!
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Vorrechte von Landwirten beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke Also wäre das kein Schlupfloch im Gesetz. Hat irgendjemand eine Idee, wie man dieses Gesetz umgehen könnte, so dass der Landwirt und das Amt keine Chance haben? |
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| AW: Vorrechte von Landwirten beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke So etwas erfordert eine Einzelfallprüfung, generelle Auskünfte werden kaum hilfreich sein. Meines Wissens gibt es einen kleinen Hebel (allerdings dann auch Streitmöglichkeiten) im Rahmen einer "vorweggenommenen Erbfolge". Vielleicht kann man den Grundstücksempfänger in spe ja heiraten?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| grdstvg, grundstück, landwirte, vorkaufsrecht |
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