Dies ist eine Diskussion zu Vorratsbeschluss innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vorratsbeschluss Das Objekt B wird von neuem Eigentümer nicht der Zweckbestimmung gemäß der Grunddienstbarkeiten zugeführt. Vertragsgemäß erlöschen die Grunddienstbarkeiten und Reallasten von Objekt A und B und müssen neu vereinbart werden. Die Eigentümer wollen eventuell Rechtsberatung in Anspruch nehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen, so keine Einigung zwischen A und B zu Stande kommte. Zu diesem Zweck fasst die WEG von Objekt A Beschluss, dass nötigen Falls ein Rechtanwalt einzuschalten sei. Ist dieser Vorratsbeschluss zulässig oder anfechtbar? Kann jemand auf konkrete Urteile verweisen? |
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