Dies ist eine Diskussion zu Vormerkung zur Sicherungshypothek innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vormerkung zur Sicherungshypothek 1. Wenn A eine Vormerkung zur Sicherung einer Hypothek (wg. Werklohnforderung) gegen B hat und B das Grundstück samt dem Haus an den C verkauft, erlöscht die Vormerkung analog § 418 I ? Der C hat auch keine neue Vormerkung bewilligt. Wäre doch irgendwie unfair geg. dem A? 2. Tut es überhaupt zur Sache, dass C den B auf die Vormerkung anspricht und dieser wahrheitswidrig aber überzeugend und unter Vorlage einer gefälschten Quittung behauptet, er hätte die Werklohnforderung des A bereits bezahlt? und 3. frage ich mich, ob A überhaupt eine wirksame Vormerkung hat erwerben können, wenn die Abnahme des Hauses zwar erfolgt ist, aber B zwei Mängel am Haus entdeckt. Die Werklohnforderung ist zwar ein vormerkungsfähiger Anspruch, aber steht dem Vormerkungserwerb nicht entgegen, dass dem B seinerseits gegen A ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zusteht? Oder ist das unbeachtlich? Wäre für Anworten sehr dankbar! |
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| AW: Vormerkung zur Sicherungshypothek Das eine hat mit dem anderen nix zu tun: Abstraktionsprinzip. Wenn die Vormerkung erst mal im Grundbuch eingetragen ist, braucht es für ihr Erlöschen schon die Löschungsbewilligung des Vormerkungsgläubigers, also des Werkunternehmers
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Vormerkung zur Sicherungshypothek Die Vormerkung mit ihrer gesamten Problematik (Relativität der Vormerkung) ist ein ganz beliebtes Thema im ersten juristischen Staatsexamen. Dabei ist das Abstraktionsprinzip zu beachten, wie oben schon gesagt, bei der Vormerkung handelt es sich um reines Sachenrecht. In der JuS gibt es hierzu immer wieder lehrreiche Aufsätze.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Vormerkung zur Sicherungshypothek Ja aber eine Vormerkung ist doch gar nicht erst wirksam entstanden, wenn der A keinen entsprechenden Anspruch hat! dann ist wegen der Akzessorietät der Vormerkung auch kein gutgläubiger Zweiterwerb möglich. Habe jetzt endlich einen Artikel dazu gefunden, dass A keinen Anspruch auf eine V. hat, wenn sein Werk mangelhaft ist. Tja, hab mich eigentlich mal sehr gut mit der Vormerkung ausgekannt, aber bei gewissen Fällen plagen mich trotzdem noch Zweifel, welcher Lösungsweg der richtige ist. |
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