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Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Dies ist eine Diskussion zu Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.07.2008, 18:13
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Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Hallo,

ich habe eine Frage. Wenn für zwei Personen gem. § 883 BGB das Vorkaufsrecht eingetragen ist und einer der beiden das Objekt nun kaufen möchte, ist es erforderlich, dass die andere Person von ihrem Vorkaufsrecht zurücktritt.
Was passiert aber, wenn diese nicht darauf verzichtet? Verzögert sich der Verkauf nur oder kann dieser nicht vollzogen werden?
Welche Möglichkeiten hat der Käufer, das Vorkaufsrecht der anderen Person zu umgehen?

Danke und Gruß Max
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  #2 (permalink)  
Alt 18.07.2008, 19:42
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Welches Vorkaufsrecht ist denn erstrangig? Ansonsten gibt es keine Möglichkeit, ein dingliches Vorkaufsrecht zu umgehen?
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  #3 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 12:59
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

keines - beide sind gleichrangig. d.h. weigert sich ein part davon zurückzutreten, kann der kauf nicht zustande kommen?
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  #4 (permalink)  
Alt 19.07.2008, 14:06
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Zitat:
Zitat von MaxMa
Welche Möglichkeiten hat der Käufer, das Vorkaufsrecht der anderen Person zu umgehen
Da sollte mal zuerst geprüft werden, was in der Eintragungsbewilligung steht. Wer sind denn die zwei?
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  #5 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 12:25
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Es handelt sich hierbei um Geschwister. Lt. Eintrag haben diese beiden das Vorkaufsrecht.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 12:36
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Dann dürfen sie m. E. über das Recht nur gemeinsam verfügen (vgl. § 747 BGB).
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  #7 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 21:39
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Zitat:
Zitat von MaxMa
Hallo,
Wenn ein Recht nach § 883 BGB eingetragen wurde, ist das eine Vormerkung und kein Vorkaufsrecht!

Wie lautet der genaue Grundbucheintrag?
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  #8 (permalink)  
Alt 20.07.2008, 22:23
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AW: Vorkaufsrecht Wohnungseigentum § 883 BGB

Ein dingliches Vorkaufsrecht wirkt aber wie eine Vormerkung.
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