Dies ist eine Diskussion zu Vorkaufsrecht, darf 4. Partei mit in Vertrag einsteigen? innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Vorkaufsrecht, darf 4. Partei mit in Vertrag einsteigen? Jetzt möchte B an C verkaufen, der Notartermin hat stattgefunden, A wurde informiert und möchte von seinem Vorkaufsrecht gebrauch machen, allerdings eigentlich für D (die Tochter). Darf A unmittelbar nach dem Kauf von B an D weiterverkaufen? Ist das Procedere abkürzbar, u.a. auch damit A nicht finanzieren muss und nicht zweimal Notargebühr und Grunderwerbsteuer anfallen? Darf D gemeinsam mit A in den Vertrag einsteigen und sich z.B. mit 50% oder gar mehr am Kauf beteiligen und den Rest später erwerben? Gibt es eine prozentuale Beteiligungsgrenze? Vielen Dank! |
| |||
| AW: Vorkaufsrecht, darf 4. Partei mit in Vertrag einsteigen? Vorkaufsrecht kann nur der Berechtigte ausüben. Sofortiger Wiederverkauf ist möglich. Grunderwerbsteuer fällt bei Verkauf an die Tochter nicht an! Genaueres sollte mit dem Notar besprochen werden. |
| |||
| AW: Vorkaufsrecht, darf 4. Partei mit in Vertrag einsteigen? Danke für den Hinweis zur Grunderwerbsteuer bei Verkauf innerhalb der Familie. Die Frage, ob ein Vierter, also D direkt mit xx% in den Kaufvertrag zwischen A und B einsteigen kann, ist allerdings noch nicht beantwortet, kann da jemand weiterhelfen? |
| |||
| AW: Vorkaufsrecht, darf 4. Partei mit in Vertrag einsteigen? volle Zustimmung (schielu) ... Finanziert werden braucht auch nur einmal - der Verkäufer hat nicht das "Recht" darauf, daß das Geld aus dem Vermögen des Vorkaufsberechtigten stammt - sonst gäbe es ja gar keine "Fremdfinanzierung". Die Tochter kann also gleich die Finanzierung übernehmen ... Anteile sind auch alle möglich - wird sogar häufig bei WEG gemacht, um mehrere Stimmen auf sich (bzw. eine Gruppe) vereinigen zu können (Bsp.: Geldgeber kauft 4 WEG-Einheiten, hätte jetzt aber idR nur 1 Stimme, aber 4*Kosten. Also wird konstruiert: 1*Geldgeber 100%; 1*GG99%+Kind1 1%; 1*GG99%+Kind2 1% usw --> ergibt 4 Stimmen, da jede Einheit einen "anderen" Eigentümer hat) Wo ich mir unsicher bin, wäre die die Frage, ob ein Vorkäufer gleich das Recht hätte, die Auflassung an ihn und einen weiteren Eigentümer zu verlangen oder ob erst die Auflassung zwischen VerK und Vork und dann eine weitere Auflassung (betreffend eines Bruchteiles) zwischen VorK und weiterem Eigentümer=Tochter stattfinden muß. Da gibt´s hier bestimmt noch berufenere Kollegen .... |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| In Augsburg im Sommer ins Studium einsteigen! | Nachrichten: Wissenschaft | 15.02.2009 22:00 |
| Einsteigen, Aufsteigen | Nachrichten: Wissenschaft | 16.09.2008 13:00 |
| Wo?: Urteil nach dem Mobiltelefon-Vertrag sich nicht um ein Jahr verlängern darf | Verbraucherrecht | 02.03.2008 20:50 |
| Kurz vor Einzug, grenzdemokratische Partei als unerwarteter Nachbar,Vertrag ungültig? | Mietrecht | 25.10.2006 13:57 |
| Darf der Untermieter (ohne schriftl.Vertrag) vor 3-monatiger Kündigungsfrist kündigen | Mietrecht | 03.08.2005 16:10 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios