Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckungstitel im Notarvertrag. innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vollstreckungstitel im Notarvertrag. nehmen wir mal an Bäuträger A (Veräusserer) will DHH an Käufer B verkaufen. Es wurde noch keine Bauphase begonnen, Notarvertrag wurde zwecks Abschluss aber aufgesetzt, 2 Wochenfrist wurde eingehalten. Es gäbe aber im Notarvertrag ein Passus zur VOLLSTRECKUNGSUNTERWERFUNG Vorliegend solle der "Gesamtkaufpreis" der Vollstreckung unterliegen. Solle der Käufer B darauf eingehen oder verbirgt sich hier ein Risiko oder sogar Falls durch Bauträger A ? Was wären Alternativen, z.B. Vollstreckung nur auf Zahlungen aus aktueller Bauphase ? Danke und Grüsse, MS |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Das halte ich für weitaus zu pauschal. Bei Hauskäufen ist das üblich, aber: warum sollte man das einem Bauträger gegenüber akzeptieren, der ja auch nur in Stufen ein Anrecht auf das Geld hat. Allgemein gesagt sollten Bauträgerverträge mit allergrößter Vorsicht gesehen werden. Da gibt es eine Menge Fallgruben. Ich würde da das Geld investieren und einen Anwalt beauftragen (man kann den ja vorher fragen, wieviel er will).
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Nehmen wir mal an der Passus mit Vollstreckungstitel wäre im Detail so. Wäre das immer noch kritisch --------------------------------------------------------------------- Wegen des Gesamtkaufpreises nebst etwaiger Zinsen unterwirft sich der Erwerber gesamtschuldnerisch dem Veräußerer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann erteilt werden, wenn der Notar das Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen mitteilt oder der Veräußerer den Eintritt der Fälligkeit durch Bankbürgschaft be- wirkt hat und der vom Veräußerer behauptete Bautenstand durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter bes- tätigt wird, der auf Antrag des Veräußerers von der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestimmt wird. |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Ohne diese "Unterwerfung" wird kein Vertrag zustande kommen. Sinn und Zweck ist, dass der Bauträger einen "faulen" Küunden nicht erst verklagen muss, wenn er von ihm Geld zu erhalten hat. Er kann sofort den Gerichtsvollzieher losschicken. Tut er das unberechtigt, verbleibt dem Schuldner nur die Vollstreckungsgegenklage mit umgekehrter Beweislast. Diese Klausel ist üblich und sinnvoll!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. nehmen wir an, der Passus würde nun so geändert. wäre das für Käufer A eine Verbesserung ? ----------------------- Wegen des Gesamtkaufpreises nebst etwaiger Zinsen unterwirft sich der Erwerber gesamtschuldnerisch dem Veräußerer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann über die fällig gestellte Rate gemäß Baufortschritt erteilt werden, wenn - der Notar das Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen mitteilt oder - der Veräußerer den Eintritt der Fälligkeit durch Bankbürgschaft bewirkt hat und - der vom Veräußerer behauptete Bautenstand durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter bestätigt wird, der auf Antrag des Veräußerers von der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestimmt wird. Sollte das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären, weil der vollstreckbar gestellte Anspruch nicht bestehe, schon erfüllt oder nicht fällig sei, so ist der Veräußerer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Erwerber durch eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Geändert hat sich nicht viel. Es ist etwas präziser!
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Aber es wäre doch wirklich so, dass der Vollstreckungstitel nur für offene Posten des jeweiligen Bauabschnitts gilt, oder ? Wäre das nun ein erhöhtes Risko für Käufer A oder eine normale Absicherung des Verkäufers ? |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Vollstreckungstitel im Notarvertrag. Danke - letzte Frage wo wäre dann genau der Unterschied (wann träfe denn 1. und wann 2. zu) von: 1. - der Notar das Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen mitteilt oder zu: 2. - der Veräußerer den Eintritt der Fälligkeit durch Bankbürgschaft bewirkt hat und - der vom Veräußerer behauptete Bautenstand durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter bestätigt wird, der auf Antrag des Veräußerers von der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestimmt wird. Sollte das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären, weil der vollstreckbar gestellte Anspruch nicht bestehe, schon erfüllt oder nicht fällig sei, so ist der Veräußerer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Erwerber durch eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
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