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Vollmacht Eigentümerversammlung

Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht Eigentümerversammlung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.02.2011, 13:26
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Vollmacht Eigentümerversammlung

und Stimmrechtsausweis.

Frage: bei nicht Anwesenheit eines Eigentümers kann das Stimmrecht an einen Miteigentümer, Hausverwaltung übertragen werden.

Besteht die Möglichkeit, dass der Eigentümer bei nicht Anwesenheit schriftlich auf die Tagespunkte eingeht, indem er an alle Miteigentümer/Hausverwaltung seine Stellungnahme schriftlich schickt oder wird dies nicht anerkannt.

Danke
Annerose
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  #2 (permalink)  
Alt 22.02.2011, 11:31
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Das würde nicht anerkannt werden. Der Eigentümer könnte den Bevollmächtigten "bitten" zu bestimmten Punkten mit ja oder nein zu stimmen, einenn Anspruch darauf hat er allerdings nicht! Wenn der anders handelt, bleiben die Beschlüsse bestehen!
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 08:32
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Das würde nicht anerkannt werden. Der Eigentümer könnte den Bevollmächtigten "bitten" zu bestimmten Punkten mit ja oder nein zu stimmen, einenn Anspruch darauf hat er allerdings nicht! Wenn der anders handelt, bleiben die Beschlüsse bestehen!
Bei der HV einer AG ist aber gerade dies gängige Praxis damit möglichst das gesamte Grundkapital vertreten ist und keine unerwarteten Beschlüsse entstehen.
Warum wird das hier nicht anerkannt?

Ist der Bevollmächtigte nicht als ein Vertreter nach 164 BGB anzusehen, der bei einer eigenmächtigen Handlung außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt?

pauline
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  #4 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 11:21
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Das war nicht die Frage! Dort geht es darum, dass ein Eigentümer, außerhalb der Versammlung, schriftlich auf Tagesordnungspunkte eingehen möchte. Das würde das gesamte System auf den Kopf stellen.
Zur Beschlussfassung besteht Präsenzpflicht (evtl. durch Bevollmächtigten). Diese Vollmacht kann allerdings zu einzelnen Punkten vorgegeben werden!
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  #5 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 11:24
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Dass der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtsgebers vertritt, ist ausschließlich eine Angelegenheit im Innenverhältnis der Beiden.

Nichts anderes ist es auch bei der HV einer AG. Der Vollmachtnehmer sichert dem Vollmachtgeber zu nach Weisung zu handeln (z.B. Banken bei Erteilung einer Vollmacht). Für die HV selbst und deren Beschlüsse ist dies aber ohne Belang.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 12:05
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Dass der Bevollmächtigte den Willen des Vollmachtsgebers vertritt, ist ausschließlich eine Angelegenheit im Innenverhältnis der Beiden.
Vorsicht!
Weicht der Vertreter von der ihm erteilten Vollmacht ab, handelt er ohne Vertretungsmacht. Ist dies aus den klaren Weisungen der Stimmrechtsvollmacht ersichtlich - z. B. weil die Vollmacht nur für bestimmte Tagesordnungspunkte gilt - ist die Vertretung für die weitergehenden Erklärungen schwebend unwirksam.
Die weitergehenden Erklärungen des Vertreters können aber durch eine nachträgliche Genehmigung des Vertretenen wirksam werden. Geht die Genehmigung nicht ein, sind sie unwirksam. Wird die Abweichung aus der Stimmrechtsvollmacht nicht deutlich, handelt es sich um eine Überschreitung im Innenverhältnis. Der Vertretene muss die Erklärung des Vertreters gegen sich gelten lassen und könnte ihn allenfalls auf Regress in Anspruch (§ 179 BGB) nehmen.
Stimmt der Vertreter weisungswidrig ab, muss der Vertretene sich mit seinem Vertreter hierüber auseinandersetzen. Einen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls hat er jedenfalls nicht (AG Langenfeld, Urteil v. 8.10.2008, 64 C 82/08). Ist der Vertretene nicht mit dem Beschluss einverstanden, müsste er über eine Anfechtung nachdenken. Ebenso ergeben sich möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den Vertreter.
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Alt 11.03.2011, 13:56
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Danke für die Aufklärung

pauline
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  #8 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 14:14
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AW: Vollmacht Eigentümerversammlung

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Vorsicht!
Weicht der Vertreter von der ihm erteilten Vollmacht ab, handelt er ohne Vertretungsmacht. Ist dies aus den klaren Weisungen der Stimmrechtsvollmacht ersichtlich - z. B. weil die Vollmacht nur für bestimmte Tagesordnungspunkte gilt - ist die Vertretung für die weitergehenden Erklärungen schwebend unwirksam.
Wenn der Vertreter in Dingen abstimmt, für die er keine Vollmacht hat, ist das klar - dann darf er ja gar nicht abstimmen! Dies zu überprüfen, ist Aufgabe der Versammlungsleitung = Gültigkeit der Vollmacht.

Wenn er inhaltlich anders abstimmt, als seine Weisung vom, oder seine Absprache mit dem Vollmachtgeber lautet, berührt das nur sein Innenverhältnis mit dem Vollmachtgeber. Für den von der Versammlung gefassten Beschluss ist dies ohne Relevanz.

Im Nachgang noch ein Urteil (AG Langenfeld 64 C 82/08 vom 8.10.2008)

"Bei der seitens der Kläger dem Beiratsvorsitzenden H erteilten uneingeschränkten Vollmacht über die Vertretung in einer
Wohnungseigentümerversammlung betreffen erteilte Abstimmungsweisungen lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtsgeber und dem Vollmachtsnehmer und haben keine den Versammlungsleiter einer Wohnungseigentümerversammlung bei der Stimmrechtswertung verpflichtende Außenwirkung."


Link:
http://www.jusmeum.de/urteile/ag_lan...82b97a15f12a12

Geändert von Klaus0155 (11.03.2011 um 14:40 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 11.03.2011, 14:57
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Dieses Urteil betrifft Änderungsverlangen des Protokolls! Darauf habe ich auch hingewiesen:
Zitat:
Einen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls hat er jedenfalls nicht
Eine Beschlussanfechtung könnte (je nach dem) bedenkenswert sein!

Aber nochmal: wir verzetteln uns. Die Eingangsfrage zielte auf "schriftliches Verfahren" ab. Ich stelle mir vor, welches Chaos da vorprogrammiert wäre, bei einer ETG von zig Eigentümern.
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  #10 (permalink)  
Alt 14.03.2011, 17:48
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Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Dieses Urteil betrifft Änderungsverlangen des Protokolls! Darauf habe ich auch hingewiesen:

Eine Beschlussanfechtung könnte (je nach dem) bedenkenswert sein!

Aber nochmal: wir verzetteln uns. Die Eingangsfrage zielte auf "schriftliches Verfahren" ab. Ich stelle mir vor, welches Chaos da vorprogrammiert wäre, bei einer ETG von zig Eigentümern.
Noch ein Aspekt, wobei ich bezüglich des "Verzettelns" uneingeschränkt zustimme:

Wenn es die Möglichkeit gäbe, quasi "schriftlich" abzustimmen, stellt sich m.E. auch die Frage, ob damit nicht ein Beschluss im Umlaufverfahren initiiert wäre, der ist ja nicht an einen Ort gebunden. Dann wäre aber Allstimmigkeit vorgeschrieben.

Oder ist die Überlegung jetzt abstrus (frei nach KTG)?
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