Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht bei Eigentuemerversammlung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Kann ein Eigentuemer einer vermieteten Wohnung eine Vollmacht fuer Teilnahme und Stimmabgabe in der Eigentuemerversammlung an den Mieter dieser Wohnung geben? Oder kann er nur die Vollmacht an den Hausverwalter oder einen anderen Eigentuemer geben? Ist einHausverwalter, falls er eine Vollmacht von dem Eigentuemer bekommt, in allen Punkten stimmberechtigt oder gibt es Punkte, wo er nicht abstimmen darf. Wenn ja, dann welche. :Angenommen dieses Scenario stattfindet: in einem Mehrfamilienhaus sind die meisten Eigentuemer sehr alt und koennen nicht in die Eigentuemerversammlung kommen. Weil es am einfachsten ist, und weil ein Vordruck fuer die Vollmachtuebergabe an den Hausverwalter der Einladung beigelegt ist, geben die meisten Alten, kranken Eigentuemer diese Vollmacht an den Hausverwalter. Dadurch kann er eine Mehrheit bei der Stimmabgabe bekommen, obwohl er seine eigenen Interessen und nicht die des Hauses als Person wohl vertretet. Vielen Dank fuer eventuelle Antworte, Bodil |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung @bodil Zitat:
2. Für näheres hilft ein Blick in die Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und ggf. Vereinbarungen. Sollte dort nichts hierzu geregelt sein, bleibts bei 1. Lernender |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Auf den Vollmachten kann jeder Eigentümer angeben, wie der Bevollmächtigte, in diesem Falle der Verwalter für sie abstimmen soll. Falls ein Beirat vorhanden ist, hilft es vielleicht diesen einzuschalten. Er kann die Eigentümre anschreiben und darum bitten, für die jeweiligen Tagesordnungspunkte genaue Angaben für die Stimmabgabe zu machen. Gibt es keinen Beirat gibt es nur die Selbsthilfe, also die Eigentümer sebst anschreiben und das Problem schildern. |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung vielen Dank fuer Ihre Muehe Sharon. Gruss, Bodil |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Können Sie mal verdeutlichen, um welche Entscheidungen es gehen soll, bei der der Verwalter seine Interessen durchsetzen möchte ? Meines Erachtens macht er sich angreifbar, wenn er Beschlüsse fasst, die seine eigenen Interessen befürwortet. Wenn es darum geht, dass er weiterhin als Verwalter bestellt bleibt, kann er mE von den Vollmachten Gebrauch machen und für sich selber stimmen. Ansonsten kann ich nur raten, mich mit den anderen Eigentümern zusammenzusetzen und diese zu bitte, künftig die Vertretervollmacht auf Sie auszustellen. Ich kenne es aus vielen Teilungserklärungen nur so, dass nur der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie, ein anderer Eigentümer oder der Verwalter innerhalb der Versammlung vertreten darf. Wenn der Mieter von der weiteren Eigentümerschaft akzeptiert ist, dürfte es kein Problem sein, wenn sie ihm jedoch einen "Gaststatus ohne Stimmrecht" einräumen. Übrigens, ich kenne es so, dass auf dem beigefügten Formular zur Eigentümerversammlung auch andere Möglichkeiten der Vollmachtgabe vorhanden sind. |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Erstens vielen Dank fuer die Antwort. Wir sprechen natuerlich von einem fiktiven Fall ohne ich und Sie. Es waere meistens im Interesse des Verwalters, wenige Probleme "hantieren" zu muessen, und dementsprechend abzustimmen. Man kann vielleicht nicht von ihm verlangen, dass er fuer jeden "Kleinkram" sich bemueht. z.B. wuerde ein Verwalter sich nicht zeitmaessig verausgaben um ausreichende abgeschlossene Fahrradraeume zu beschaffen oder bauen. Solange genuegend Staender da sind, wuerde er meinen, das die Bewohner zufrieden sein sollten. Leider reagieren Versicherungsgesellschaften sehr verschieden, je nachdem ob versicherte Gegenstaende eingeschlossen sind, oder ob sie nur im Staender draussen stehen. Gibt es nicht Farhrradraeume genug, dann haben einige Bewohner einfach Pech vom Gesichtspunkt des Verwalters. Anderes Beispiel: Sehr grosse Baeume vor den unteren Wohnungen koennen diese verdunkeln und auch kalt machen. (Hausthermostat reagiert zu spaet auf niedrige Temperaturen, die vorerst in den sonnenlosen Wohnungen erreicht werden). Ein Verwalter ist ein "Hausfremder" und hat keine Interesse in Antraegeschreiben, Besichtigungen, Diskussionen etc mit den Umweltbehoerden, um eine Ausduennung oder ein Schneiden des Baumes zu bewirken. Alles was Geld kostet geht von dem Hausbudget ab, und der Verwalter wird dadurch schlechter wirtschaften koennen. Vom Verwaltergesichtspunkt ist das Haus eine Arbeit und ist nicht mit seiner persoenlichen Lebensqualitaet oder mit seinen persoenlichen Finanzen verbunden. |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Die Befugnis der Wohnungseigentümer, sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten zu lassen, kann durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung in zulässiger Weise auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Lernender hat Recht! Der Bevollmächtigte kann nicht über Dinge abstimmen, die ihn persönlich betreffen. Der HV also nicht, wenn es um seine Entlastung geht. Bei den von Dir genannten Beispielen kann er! - Es betrifft ihn nicht persönlich. |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung ich danke vielmals fuer eure Antworte. |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Hallo zusammen, ich habe noch eine Frage zu diesem Thema: Der fiktive Fall ist folgendermaßen: - Seniorenehepaar überschreibt Kind in vorweggenommener Erbfolge das Eigentum einer Wohung und behält lebenslanges Wohnrecht - Kind und Ehepaar möchten, dass das Ehepaar weiterhin die Beschlüsse der Eigentümerversammlung trifft - Im Eigentümervertrag von vor mehreren Dutzend Jahren :-) ist die Bevollmächtigung einer Vertretung auf Ehegatten, Eigentümer anderer Wohnungen in diesem Haus oder den Verwalter beschränkt worden. Der Aufwand der Anreise und Teilnahme für das Kind an den Versammlungen ist unnötig und unangenehm - die Versammlung beruft sich aber auf diesen Passus des Vertrages. Ist das zwingend zu akzeptieren oder kann man dies in Frage stellen? Immerhin würde das Stimmergebnis sich ja nicht ändern, weil ja eh im Sinne des Senioren-Ehepaars gestimmt würde. Es ist halt nur unnötig aufwändiger. Danke im Voraus und viele Grüße! |
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| AW: Vollmacht bei Eigentuemerversammlung Zitat:
Sagte ich aber bereits in Antwort 7! |
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