Dies ist eine Diskussion zu verzicht auflassungvormerkung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| verzicht auflassungvormerkung angenommen die Parteien A und B unterzeichnen einen Immobilien-Kaufvertrag ohne Auflassung beim Notar. A wird Besitzer und zahlt B innerhalb von 3 Jahren ratenweise die vereinbarte Summe, damit er dann schließlich Eigentümer mit Eintrag im Grundbuch wird. Was kann in diesen 3 Jahren passieren, dass der Kauf doch noch schiefgeht? B könnte insolvent gehen, OK. Was wäre, wenn B die Immobilie nochmals verkauft? Ist der Fall, dass eine Immobilie sozusagen zweimal verkauft wurde, denn schon eingetreten? Gilt dann nicht der "erste" Kaufvertrag? Wird A durch eine Auflassungvormerkung wirksam vor solchen Dingen geschützt? Vielen Dank für die Antworten vorweg, Grüße Markus |
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Dann gibt es Probleme. Zitat:
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Zitat:
Ein gewissenhafter Notar wird beide Parteien auf die Gefahren hinweisen und in den seltensten Fällen darauf verzichten (ich habe einen solchen Fall nur einmal erlebt: bei Verkauf einer Immo von Vater an Sohn mit sofortiger KP-Zahlung und Auflassung - da wurde auf die Eintragung der Vormerkung aus Kostengründen verzichtet). |
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Wenn er das Grundstück nochmal verkauft und dann die Umschreibung im Grundbuch zu Gunsten des zweiten Käufers sofort erfolgt, steht A ziemlich dumm da. Da kann er dann nur noch hoffen, dass er sein bisher gezahltes Geld zurück bekommt (was wohl sicherlich nicht passieren wird). Es wäre dem A dringend anzuraten eine solche Vormerkung eintragen zu lassen. Wie lange ist denn überhaupt noch Zeit, bis der Kaufpreis abgezahlt ist und die Eintragung im GB zu Gunsten des A erfolgt? |
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Ein Verzicht auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung (=nicht Auflassung)kann verzichtet werden. -Ist das im Kaufvertrag so vereinbart?- Das setzt aber ein entsprechendes Vertauen in den Verkäufer voraus. Natürlich bestehen die angedeuteten Gefahren. Vor allem könnten große Probleme bei evtl. Insolvenz des Verkäufers auftreten. Sollte der Verkäufer anderweitig verkaufen wäre das Betrug und er wäre schadensersatpflichtig. Aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung setzt aber auch der V ein großes Vertrauen in den Käufer. |
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Man sollte sich dann die Frage stellen, weshalb der V das dann nochmal verkauft. Motiv was mir da einfallen würde wäre nur, dass er Kohle braucht. Somit siehts mit dem zu leistenden Schadensersatz dann wohl auch mehr als mau aus- sofern er keine Taschen an seiner Haut hat . Wenn das nat. in der Familie passiert ist das Vertrauen nat. anders zu bewerten. Eine juristische Frage ist das dann freilich nichtmehr. Ansonsten kann man noch auf die Lebensweisheit verweisen, wo bei Geld die Freundschaft aufhört. Hat denn der Notar nix gesagt? Könnte man diesen dann nicht im Fall der Fälle in die Haftung nehmen? |
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Nein! Der Notar hat nur das zu protokollieren, was die Parteien vereinbaren, sofern es rechtlich haltbar ist! |
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| AW: verzicht auflassungvormerkung Zitat:
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