Dies ist eine Diskussion zu Verzicht auf Eigenbedarf / Teil1 innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Verzicht auf Eigenbedarf / Teil1 Verzicht auf Eigenbedarf Teil 1: Mal angenommen, Herr X und Frau X lassen sich scheiden. Herr X und Frau X vereinbaren im notarielle Scheidungsvertrag, dass statt dem Versorgungsausgleich an die Ex-Frau, sein Haus an dessen gemeinsamen Tochter zur Nutzung überlassen wird (Es erfolgte jedoch keine Grundbucheintragung dieses Rechtes). Später vereinbaren Vater und Tochter einen separaten Mietvertrag auf unbestimmte Zeit über dieses Grundstück und Haus, es werden Mietbeiträge bezahlt. Ein Eigenbedarfsverzicht ist nicht Bestandteil des Mietvertrages. Könnte diese Nutzungsüberlassung aus dem Scheidungsvertrag als ein Verzicht auf Eigenbedarf des Mietvertrages gewertet werden, so dass später eine Kündigung auf Eigenbedarf ausgeschlossen wäre? Vielen Dank für eure Mithilfe. |
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| AW: Verzicht auf Eigenbedarf / Teil2 Und nun Teil2: Im Jahr XXXX wechselte das Haus nebst Grundstück und Mieterin (bestehender Mietvertrag) den Eigentümer. Die neuen Eigentümer hier als Fam. Z bezeichnet kündigten der bisherigen Mieterin (Tochter d. ehem. Eigentümers) wegen Eigenbedarfs fristgerecht. Die Mieterin legte Einspruch gegen diese Kündigung ein mit der Begründung das ihr Haus und Grundstück laut Scheidungsvertrag überlassen wurde. Hier sei nochmals erwähnt das die Mieterin weder im Grundbuch eingetragen war bzw. es irgend ein anderes eingetragenes Wohnrecht, Erburkunde oder sonstiges gab. Die nachfolgende Klage der Fam. Z auf Eigenbedarf wurde angenommen und verhandelt. Die vorgetragenen Gründe für den Eigenbedarf wurden als rechtens und angemessen anerkannt. Im späteren Urteil bekam jedoch die Mieterin recht. Zur Begründung hieß es, dass trotz des bestehenden Mietvertrages, der ehem. Scheidungsvertrag des Voreigentümers und die darin enthaltene Nutzungsüberlassung einen Verzicht des Voreigentümers auf Eigenbedarf beinhalte! Dieser Verzicht würde auch automatisch auf die neuen Eigentümer übergehen! So nun stellen sich folgende Fragen: 1. Würde dieses Urteil ein Wohnrecht bedeuten welches ohne Grundbucheintragung, Not. Verträge etc. wirksam ist? Geht so etwas überhaupt? 2. Kann der vermeintliche Verzicht auf Eigenbedarf des Voreigentümers überhaupt auf Fam. Z übergehen? 3. Muss ein Verzicht auf Eigenbedarf nicht explizit in Schriftform und so festgehalten werden, dass die Absicht auf den Verzicht unmissverständlich ersichtlich ist, auch für die Fam. Z (z.B. im Mietvertrag)? 4. Bedeutet die Nutzungsüberlassung = Wohnrecht Für eure Hilfe vielen Dank im voraus. |
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