Dies ist eine Diskussion zu Verwirkte Berechtigung zur Anfechtung wg. Unwirksamkeit § 23 Abs. 4 Satz 2 innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Verwirkte Berechtigung zur Anfechtung wg. Unwirksamkeit § 23 Abs. 4 Satz 2 es geht um folgende Fragestellung: Der Antrag bei Gericht auf Feststellung der Unwirksmakeit eines Beschlusses unterliegt regelmäßig keiner Frist, so der Beschluss gem. § 23 Abs.4 Satz 2 WEG tatsächlich als von vornherein nichtig zu erachten ist. Fallbeispiel: Zwei von mehreren Eigentümern stimmen aufgrund der vermeintichen Rechtmäßigkeit eines beabsichtigten Beschlussinhaltes einem solchen zu. Durch die Umsetzung des Beschlusses werden Gesamtkosten in geringer, dreitstelliger Höhe verursacht, die - umgelegt - für einen jeden Eigentümer aber kaum mehr als € 5,00 ausmachen. Einige Monate nach Beschlussfassung erfahren die beiden Eigentümer, dass der Beschluss unwirksam sein könnte. Die Eigentümer dürften zwar im Nachhinein eine gerichtliche Fesstellung über die Unwirksamkeit des Beschlusses beantragen, die sich aufdrängenden Fragen sind aber: 1. Die beiden Eigentümer hatten zuvor für den Beschluss gestimmt. Kann ihnen dieser Umstand angelastet werden? 2. So die Unwirksamkeit des Beschlusses festgestellt würde (es gibt Vergleichsurteile, die das nahelegen): Könnte der Umstand eintreten, dass sich hieraus eventuell kein (umsetzbarer) Rechtsanspruch auf Rückforderung ergibt, da der Streitwert unterschritten sein dürfte? Was meint Ihr? Geändert von Rainer10999 (18.03.2012 um 15:32 Uhr). Grund: Korrektur |
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