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Verwalter lässt große Reparatur ausführen

Dies ist eine Diskussion zu Verwalter lässt große Reparatur ausführen innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 17.09.2011, 16:01
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Verwalter lässt große Reparatur ausführen

An der Außenwand eines Gebäudes einer Eigentümergemeinschaft ist eine notwendige Sanierung fällig. Der Verwalter beauftragt ein Unternehmen. Während der Arbeiten wird festgestellt, daß schon in der Bauphase Pfusch gemacht wurde. Die Beseitigung der Baumängel wird entsprechend teuer. Insgesamt entspricht die Rechnung einer Summe, annähend so groß ist wie die 7fache jährliche Rücklage.

Die Eigentümer erfahren erst von der großen Rechnung, als diese vom Verwalter nicht bezahlt werden kann, da auch die Rücklage nicht ausreicht.

Der Verwalter fordert nun von den Eigentümern, die Rücklage innerhalb weniger Tage zu erhöhen, wobei diese zusätzliche Zahlung in die Rücklage der 3fachen Summe dessen entspricht, was normalerweise pro Jahr eingezahlt wird.

Durfte der Verwalter, ohne die Eigentümer zu informieren oder von ihnen direkt damit beauftragt zu sein, Arbeiten in diesem Umfang durchführen lassen?
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Alt 17.09.2011, 17:45
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AW: Verwalter lässt große Reparatur ausführen

Das hängt doch auch damit zusammen, welche Befugnisse der Hauverwaltung durch die WEG übertragen wurden.

Das könnte helfen: http://www.fibucom.com/index.php?opt...=179&Itemid=86
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  #3 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 18:32
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AW: Verwalter lässt große Reparatur ausführen

M.E. geht es um eine ähnliche Sache wie hier: http://www.ibr-online.de/Suche/index...t=15+Wx+120/10

Allerdings meine ich auch, daß der Verwalter die Eigentümer nicht verpflichten kann, eine Sonderrücklage zu zahlen.

Hierfür bedarf es m.E. eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Oder liege ich da falsch?

Geändert von JuergenPB (17.09.2011 um 20:07 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 11:14
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AW: Verwalter lässt große Reparatur ausführen

Offensichtlich hat der Verwalter seine Kompetenzen überschritten.
U.U. macht er sich schadensersatzpflichtig. Für solche Maßnahmen bedarf es Beschlusses der Eigentümerversammlung. (Brandneuer Beschluss des OLG Hamm: http://www.haufe.de/recht/newsDetail...=1314601158.19
Wenn Rücklagen nicht ausreichen, werden diese nicht aufgestockt sondern es erfolgen Sonderumlage, die beschlossen werden muss.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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