Dies ist eine Diskussion zu Vertretung in der Eigentümerversammlung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vertretung in der Eigentümerversammlung In der Teilungserklärung der WE-Gemeinschaft ist nicht explizit geregelt, wie die Vertetung bei der Versammlung geregelt ist. Frage: Ist der Mitbewohner überhaupt zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt? Falls nein, wie kann man ihm dies untersagen? Sind die in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse überhaupt wirksam, da er ja u. U. unberechtigt fleissig mit abgestimmt hat? |
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| AW: Vertretung in der Eigentümerversammlung Also, Stimmrecht haben nur die Eigentümer, bzw. deren durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter. Ein Mieter (ich gehe davon aus, dass es sich um einen handelt) hat keinerlei Mitbestimmungsrechte auf einer Eigentümerversammlung. Anwesend sein dürfen auch nur die Eigentümer, deren bevollmächtigte Vertreter und die Hausverwaltung. Jeder andere sollte eigentlich von der Verwaltung "entfernt" werden. Im Allgemeinen gilt die Regelung, daß ein Eigentümer nur den Ehepartner (heute vermutlich auch Lebensgefährte würde ich mal sagen) oder einen anderen Eigentümer bzw. die Hausverwaltung als Vertreter angeben kann. Mir ist nicht bekannt, dass andere Personen zugelassen werden können. Kann ich aber nicht beschwören. |
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| AW: Vertretung in der Eigentümerversammlung Zitat:
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| AW: Vertretung in der Eigentümerversammlung Habe mich nochmal schlau gemacht. Sputnik hat Recht. Grundsätzlich gesehen, kann ein Eigentümer jeden bevollmächtigen. Allerdings ist in den Teilungserklärungen oftmals (alle, die ich kenne) der Personenkreis, der dafür in Frage kommt eingegrenzt. Also erst mal in der Teilungserklärung nachschauen, was dort über Vollmachten drinsteht. |
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