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Verständnissfrage: Verjährung der Einspruchsfrist bei ETV

Dies ist eine Diskussion zu Verständnissfrage: Verjährung der Einspruchsfrist bei ETV innerhalb des Forums Immobilienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 07:22
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Verständnissfrage: Verjährung der Einspruchsfrist bei ETV

Hallo,
mal eine kurze dumme Verständnissfrage:
Wenn eine Eigentümerversammlung am 1.12.2010 stattfindet, der Verwaltungsbeirat am 15.12. ein Probeexemplar zur Unterschrift erhält u. am 1.1. des next Jahres die anderen Eigentümer ein Exemplar erhalten, findet dann am 1.1. erst eine Einspruchsfrist ab oder schon am 15.12 oder am 1.12. ???
-Beträgt diese Frist 4 Wochen???

Danke schonmal
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  #2 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 10:10
V.I.P.
 
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AW: Verständnissfrage: Verjährung der Einspruchsfrist bei ETV

Ich vermute Du meinst Anfechtung?
Diese ist in § 46 WEG geregelt.
Demnach ist die Anfechtung 1 Monat nach Beschlussfassung (hier 01.12.) vorzunehmen.
__________________
Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain)
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 20:57
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AW: Verständnissfrage: Verjährung der Einspruchsfrist bei ETV

Hallo,
danke für die Antwort.
Anfechtung war auch gemeint.
Wie schauts aber aus, wenn das Protokoll garnicht erst verschickt wird u. selbst der Verwaltungsbeirat sagt, dass bestimmte Punkte so nicht beschlossen wurden (z.B. Beauftragung von Baum fällen) oder Erteilung von bestimmten Bauaufträgen wie Dacharbeiten an Firmen etc.
-Was könnte man da machen???

Danke schonmal
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  #4 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 23:23
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AW: Verständnissfrage: Verjährung der Einspruchsfrist bei ETV

Die Anfechtungsfrist läuft ab dem Beschlussdatum.

Die Frist läuft also am 02.01.2012 um 23:59 Uhr ab (wegen Sonn- und Feiertag am 1. Januar).

Wenn kein Protokoll vorliegt, kann man in die Beschlusssammlung beim Verwalter Einsicht nehmen.

Zur nächsten Eigentümerversammlung am besten wieder selbst hingehen, möchte ich raten.

Eine Anfechtungsklage würde wohl auf sehr wackligen Füßen stehen, bei der Sachlage.

MfG, Wohni
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