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Verschlechterung des Vertragsgegenstandes

Dies ist eine Diskussion zu Verschlechterung des Vertragsgegenstandes innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 06.09.2011, 09:33
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Verschlechterung des Vertragsgegenstandes

Guten Tag,
Herr A kauft eine Immobilie von Fam. B und stellt vor notariell beurkundetem übergabetermin einen Sachmangel am dach fest, der bei vorhergehenden Besichtigungen nicht ersichtlich war (starker Regen-> Wassereinbruch im Haus). Herr A empört, informiert sofort die "noch"Besitzer Fam. B und holt einen Dachdecker, der einen Schaden der (über das übliche Maß der Abnutzung) diagnostiziert (und sonstigen Fusch).
Der Kostenvoranschlag: Dachschaden (..über übliches Maß der Abnutzung) rund 4500€, sonstiger rund Fusch 3000€
Jetzt hat Herr A im Kaufvertrag stehen, das für Verschlechterung des Vertragsgegenstandes die über übliches Maß der Abnutzung gehen, der Verkäufer gerade stehen muss.
Der will aber nicht zahlen und Fam. B hat sich getrennt und ist ins Ausland gezogen.
Die Rechtsschutz von Herrn A kümmert sich nicht darum, jetzt will Herr A eigentl. vor Gericht und zumindest die 4500€ für Dachdecker in Rechnung stellen.
Stehen die Chancen hierfür gut, oder läuft er da eher auf höhere Kosten zu.


Danke für ihre Hilfe
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Alt 06.09.2011, 11:19
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AW: Verschlechterung des Vertragsgegenstandes

Üblicherweise haftet der Verkäufer bis zur Übergabe (Gefahrenübergang) für Schäden. Die Chancen stehen gut! Wurde denn bereits Zahlung geleistet?
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Alt 06.09.2011, 11:54
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AW: Verschlechterung des Vertragsgegenstandes

nein, aber zahlungsaufforderung kommt wohl morgen ins haus.
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Alt 06.09.2011, 11:59
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AW: Verschlechterung des Vertragsgegenstandes

Zitat:
Zitat von Besitzer Beitrag anzeigen
nein, aber zahlungsaufforderung kommt wohl morgen ins haus.
Dann könnte ja noch mit der Kaufpreiszahlung verrechnet werden. Der Notar sollte involviert werden.
__________________
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Alt 06.09.2011, 12:26
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AW: Verschlechterung des Vertragsgegenstandes

gesagt getan, der sagte Herrn A allerdings, das er als notar für keinen Partei ergreifen darf und wenn friedl. Einigung nicht möglich sei dann über Anwalt (->aufschiebung der Zahlung->verziehungszins....) allerdings ist es ja fakt das der fehler in der übergangsszeit zwischen beurkundung und einzug entstanden ist und somit Fam. B den schaden hätte beseitigen müssen?!
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