Dies ist eine Diskussion zu Verpflichtung zur Grundbuchumschreibung? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| mal angenommen,eine Wobaugesellschaft erwirbt von der Stadt ein Grundstück und baut darauf 30 Reihenhäuser mit jeweils kleinem Garten.Diese verkauft sie.Es verbleiben 3000 Qm,die als parkähnliche Gemeinschaftsfläche gestaltet werden sollen,die Eigentümer verpflichten sich der Stadt gegenüber,zur Pflege dieser Gemeinschaftsflächen einen Verein zu gründen und dem auch beizutreten,was auch geschieht.Die Ersteigentümer müssen sich verpflichten,bei Verkauf dem folgenden Eigentümer diese Auflage weiterzugeben.Auch im Erbfall müßte diese Auflage erfüllt werden. Diese Bestimmung wird als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch der einzelnen Eigentümer eingetragen.Für die Gemeinschaftsfläche existiert ein eigenes Grundbuch,in dem alle 30 eingetragen sind. Viele Jahre würde das vielleicht gut klappen,daß bei jedem Verkauf sowohl das eigene Grundbuch als auch der 30 tel Anteil der Gemeinschaftsfläche umgeschrieben wird. Nun würden einige dieser 30 gern ein Stück dieser Gemeinschaftsfläche für sich kaufen und würden alle übrigen um Einverständnis fragen.Alle würden sich einverstanden erklären,da der Verkauf ja auch etwas Geld in die Vereinskasse spülen würde,für Rasenmähen,Reparaturen der Wege e.t.c. Der Anwalt,der mit diesem Kaufauftrag betraut würde, stellt bei dieser Gelegenheit fest,das von einigen Hausbesitzern das Grundbuch nicht sauber ist,es wurde beim Verkauf zwar das Grundbuch der eigenen Grundstücke umgeschrieben,nicht aber das der Gemeinschaftsfläche.So stünden in 2 Fällen vielleicht noch die Verstorbenen drin,in einem anderen Fall noch der Vorbesitzer. In einigen Fällen hatten die Neuerwerber garnicht gewußt,daß es ein Gemeinschaftsgrundstück gibt,in das sie auch eingetragen werden sollten,weil die Erben der Verstorben das vielleicht auch garnicht wußten.Erst nach einiger Zeit wurden sie von den Nachbarn darüber aufgeklärt,daß sie doch bitte ihren Jahresobolus entrichten sollten.Das haben sie auch getan. Nun die Frage: Ist es möglich,daß das Grundbuchamt das Grundbuch berichtigt(Aufgrund des Kaufvertrages für das Haus,wo aber die Gemeinschaftsfläche nicht drinsteht)ohne daß man an die verstreuten Erben rantreten müßte?Falls die Erben ihren geerbten Anteil an der Gemeinschaftsfläche nun noch an den jetzigen Eigentümer übertragen müßten,würden ja wiederum Kosten entstehen.Da würden die jetzigen Eigentümer aber nicht mit einverstanden sein,da sie ja beim Kauf des Hauses damals schon für die Umschreibung bezahlt haben(Der Miteigentumsanteil hat keinen eigenen Wert.) Können die Eigentümer sich weigern,das Grundbuch umschreiben zu lassen? Falls die damaligen Verkäufer und Erben sich weigern sollten,an ihrem Wohnort einen Notar aufzusuchen um die Übertragung zu unterschreiben(Es könnte ja alles schon viele Jahre hersein),könnte man sie,um sie ein wenig zu motivieren, nachträglich noch ranziehen,die Jahresgebühr für die Grünflächen rückwirkend zu bezahlen,oder müßten sie künftige Kosten für ihren Anteil bezahlen? Es stehen demnächst Rohrsanierungsmaßnahmen an. Es wäre schön,wenn jemand Licht ins Dunkel dieses Themas bringen könnte, Schon mal vielen Dank,Angela Geändert von Botzis (11.07.2010 um 18:53 Uhr). |
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