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Verjährung von Beseitigungsansprüchen

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von Beseitigungsansprüchen innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 10.04.2009, 13:29
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Verjährung von Beseitigungsansprüchen

In einer Wohnanlage wurde von einem Miteigentümer eigenmächtig ein Baum im Gemeinschaftseigentum gepflanzt ohne jegliche vorherige Beschlussfassung.

Ca. 10 Jahre später wird dieser Baum wiederum eigenmächtig und ohne jegliche Beschlussfassung von dem Verwalter entfernt.

Mein Kenntnisstand ist, dass sowohl die Pflanzung als auch die Entfernung, selbst eines „wild“ gepflanzten Strauches oder Baumes, einer Beschlussfassung bedarf.

Gerade stolpere ich den Passus „Verjährung von Beseitigungsansprüchen“ Meine Frage hierzu:

Innerhalb welchen Zeitraumes nach dieser Veränderung bzw. nach der Feststellung der Veränderung verjährt bzw. verwirkt der Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung bzw. Rückgängigmachung, wonach in jedem Fall ein Beschluss zur Beseitigung erforderlich ist.

Anders herum gefragt: Innerhalb welchen Zeitraumes nach Feststellung muss die Beseitigung durch den Verursacher gefordert werden, damit kein Beschluss erforderlich ist.

Inwiefern steht das im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bzw. wie lange dauern diese?

Nach wievielen Jahren würde ein entsprechender Beseitigungsbeschluss verwirken bzw. verjähren?

Danke für jede fundierte Auskunft.
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  #2 (permalink)  
Alt 14.04.2009, 16:26
V.I.P.
 
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AW: Verjährung von Beseitigungsansprüchen

Der Beseitigungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Der Baum ist Gemeinschaftseigentum. Zur Beseitigung bedarf es Allstimmigkeit.
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