Dies ist eine Diskussion zu Vereitelt eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit... innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Vereitelt eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit... mal ne kurze Frage zum Immobiliarsachenrecht: Vereitelt (i.S.d. §883 II) eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit die Durchsetzung eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks? Würde durch eine eventuelle wirksame Bestellung der Vormerkung der Übereignungsanspruch Teilweise (§275) ungmöglich? Geschuldet ist ja unbelastes Eigentum.. Danke für die Hilfe! |
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| AW: Vereitelt eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit... Warum sollte der Übereignungsanspruch dadurch unmöglich werden? Eine Grunddienstbarkeit kann doch jederzeit gelöscht werden!? |
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| AW: Vereitelt eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit... Eine Grunddienstbarkeit kann natürlich stets gelöscht werden. Aber diese besteht ja zugunsten eines Anderen. Die Auflassunggvormerkung wurde gutgläubig erworben... Durch die Bestellung der Vormerkung zur Sicherung der Grunddienstbarkeit könnte dadurch der Übereignungsanspruch unmöglich geworden sein (zumindest Teilweise), da ja nicht mehr unbelastetes Eigentum übertragen werden kann. Wir durch die Bestellung der zweiten Vormerkung, damit die Auflassungsvormerkung vereitelt? |
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| AW: Vereitelt eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit... Also hier liegt weder objektive noch subjektive Unmöglichkeit vor. Denn die lastenfrei Übereignung ist ja weder im Allgemeinen noch dem Verkäufer im speziellen per se ausgeschlossen. Dass die Löschung der Vormerkung von der Willensentscheidung eines anderen abhängig ist, macht sie ja nicht unmöglich. Das genaue Gegenteil ist der Fall! |
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| AW: Vereitelt eine Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit... Habe von einer Vormerkung zur Sicherung einer Grunddienstbarkeit noch nie was gehört. Eine Grunddienstbarkeit kann eingetragen werden, wenn sie der Eigentümer zur Eintragung im Grundbuch beantragt. Entweder die Grunddienstbarkeit wird eingetragen oder eben nicht. Eine Vormerkung der Sicherung auf Übertragung des Eigentums wird sozusagen als "Sicherheit" des Erwerbers eingetragen, bis die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung gegeben sind. Das ist bei der Grunddienstbarkeit nicht der Fall. Die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt in keinster Weise die Umschreibung des Eigentums. |
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