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Unvollständige Grundstückserschließung

Dies ist eine Diskussion zu Unvollständige Grundstückserschließung innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 24.09.2009, 09:19
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Unvollständige Grundstückserschließung

Partei A kauft von Partei B ein größeres, altes Anwesen, bestehend aus 2 Hauptgebäuden, einem Nebengebäude und einer dazwischen liegenden Hoffläche. Es werden diverse Schäden an den Gebäuden und der Grundstücksentwässerung (Schaden am Regenwasserkanal) als bekannt vereinbart, bevor es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt. Bestandteil des Vertrages ist es auch, dass das Anwesen wie gesehen gekauft wurde und weitere Schäden nicht rückwirkend geltend gemacht werden können. Nun tritt 10 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages folgender Sachverhalt ein:

Partei A beabsichtigt vor Wintereinbruch den bestehenen Regenwasserkanalschaden zu beheben und öffnet die aufwendig gestaltete Hoffläche an der betreffenden Stelle bis auf 2,40 m Tiefe. Hierbei werden 2 gravierende Mängel aufgedeckt: Der Regenwasserkanal endet im Nichts und wurde offenbar nicht an den bestehenden, öffentlichen Regenwasserkanal in der angrenzenden Straße angebunden. Zudem liegt er so tief, dass er ausschließlich an den bestehenden Schmutzwasserkanal angebunden werden könnte, ohne dass die komplette Grundstücksentwässerung höhentechnisch nachgebessert wird. Theoretisch müssten über 40 m Kanal in einer aufwendig gepflasterten Hoffläche nachgezogen werden, um die Entwässerung sicher zu stellen.

Kann Partei A gegenüber Partei B Forderungen, z. B. wegen mangelhafter Grundstückserschließung geltend machen? Oder bestehen keine Haftungsansprüche?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.09.2009, 12:19
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AW: Unvollständige Grundstückserschließung

Zitat:
Zitat von bau_80
Kann Partei A gegenüber Partei B Forderungen, z. B. wegen mangelhafter Grundstückserschließung geltend machen? Oder bestehen keine Haftungsansprüche?
Das hat mit Erschließung nichts zu tun. Hier handelt es sich um Anschlüsse. Dem Verkäufer gegenüber könnte Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn ihm der Umstand bekannt war und er ihn verschwiegen hat.
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