Dies ist eine Diskussion zu Ungewöhnliche WEG Konstellation !? innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Mal angenommen zu dieser WEG gehört ein weiteres Mehrfamilienhaus mit 12 Parteien. Nun soll zum Beispiel das Treppenhaus des im MFH liegenden Gebäude saniert werden. Da die Eigentümer A, B und C jedoch keinerlei nutzen davon haben und lediglich an den Kosten beteiligt wären, stimmen Sie dagegen. Eine klare Mehrheit liegt aufgrund der Anwohner jedoch "immer" beim MFH. Haben die Eigentümer A,B und C durch die besondere Sachlage eine Option gegen die Mehrheitsbeschlüße anzugehen da Sie immer im Nachteil sind!? In diesem Fall immer 12 zu 3 |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? steht in der teilungserklärung nichts zu wirtschafts- und verwaltungseinheiten innerhalb der WEG ? die eigentümer sind in ihren beschlüssen an § 21 Abs. 3 WEG gebunden: danach können eigentümer nur eine der beschaffenheit des gemeinschaftlichen eigentums entsprechende ordnungsmäßige verwaltung (s. BGB) beschließen. ich glaube, dass beschlüsse, die nicht einer ordnungsmäßigen verwaltung entsprechen, angefochten werden können. (bei bildung von verwaltungs-/wirtschaftseinheiten hat jede einheit ein eigenes beschlußrecht für ihre belange)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? Da die drei Miteigentümer sind, gehört ihnen auch das Treppenhaus, wie das gesamte übrige Gemeinschaftseigentum auch. Die Sanierung ist demzufolge auch in ihrem Sinn! Eine Beteiligung an den Kosten ist gegeben.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? Zitat:
Wahrscheinlich eben doch. Da in der Teilungserklärung vermutlich keine dedizierte Kostenaufteilung für Instandhaltung etc. enthalten ist, sind die Miteigentümer bei den gemeinschaftlichen Kosten gemäß ihren MEA immer dabei. Das vom TE zwischen den Zeilen angemerkte "Unwohlsein" ist in solchen "schrägen" WEGs häufig, da höchst unterschiedliche Baukörper mit divergierenden Notwendigkeiten und Interessen in einer WEG zusammengefasst sind. Ein Ausweg wäre in der Tat, wenn sich die Eigentümer dazu entschlössen, sinnvolle wirtschaftliche Einheiten innehalb der WEG mit jeweils exklusiver Zuständigkeit der Bewirtschaftung zu bilden. Rechtlich ist dies möglich. Speziell die Einfamilienhausbesitzer mögen sich einen solchen Schritt aber zweimal überlegen: In der jetzigen Konstellation zahlen die Eigentümer aus dem MFH bei den EFHlern mit. Bedenkt man, was gesetzlich zum Gemeinschaftseigentum gehört (z.B. Fundamente, Aussenmauern, tragende Wände, zentrale Rohre der Wasserver- und entsorgung etc.) so könnte sich ein solche Aufteilung im Fall des Falles für die EFH-Besitzer als wahrer Bummerang erweisen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? .. eben nicht .. *aufstampf* ... kleiner scherz - das wird der TE evtl beantworten könnenZitat:
wie lange besteht denn die fiktive WEG in dieser form schon und was wurde an den einfamlienhäusern in der vergangenheit durch die gesamte weg bezahlt ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. Geändert von hera (31.08.2011 um 13:06 Uhr). |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? Zitat:
Zitat:
Rein rechtlich wäre auch eine komplette Aufteilung der WEG in zwei eigenständige WEGs möglich. Hier kommt es in erster Linie darauf an, ob die Gemeinde mitspielt, da das Flurstück geteilt werden müsste. Diese Variante ist sicherlich keine "billige" Angelegenheit (Neuvermessung, Katasteramt, Grundbuchänderungen etc). Aber dann wäre ein für allemal "Ruhe im Karton".
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? .. vom 12- fam."hoch"haus auf jeden fall, ich unterstelle, dass die bewohner der "kleinen" häuser keinen haustürschlüssel für das hochhaus haben und somit ihr mögliches "gemeinschaftseigentum" nicht nutzen können, evtl gibt es dort auch einen trockenraum, fahrradkeller oder ähnl.
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? Zitat:
Natürlich kann man per Vereinbarung bzw. wo es zulässig ist mit entsprechendem Beschluss, Kostenzuordnungen vornehmen (z.B. Liftkosten wenn es in dem MFH einen Lift gibt). Wenn die EFH-Leute z.B. das Recht haben, einen evtl. vorhandenen Fahrradkeller mitzubenutzen (was wahrscheinlich sein dürfte), sind sie beim Treppenhaus sowieso dabei. Usw.. Man müsste die Teilungserklärung kennen...
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Ungewöhnliche WEG Konstellation !? Jep! ![]() Wobei es egal ist, ob die Eigentümer der EFH irgendetwas vom Gemeinschaftseigentum nutzen können - wenn die Kostenaufteilung so geregelt ist, dass alle Miteigentümer zahlen müssen, dann ist es halt so! |
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