Dies ist eine Diskussion zu Uneingeschränkte Nutzung des Gemeinschaftskellers innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Uneingeschränkte Nutzung des Gemeinschaftskellers in welchem Umfang darf ein Gemeinschaftskeller genutzt werden? Es besteht ein Kellerraum, welcher derzeit unrechtmäßig als Fahrradkeller genutzt wird. Laut Teilungserklärung soll der eigentlich ein Trockenraum sein. Nun hat ein Wohnungseigentümer eigenmächtig an die Wand Fahrradhalterungen angebracht, um seine Fahrräder dort aufzuhängen. Angeblich will er alle Eigentümer im Hause gefragt haben. Es ist aber sicher, dass ein Eigentümer ausgelassen wurde. Wie kann hier weiterverfahren werden? Kann die Entfernung verlangt werden und darf ein einzelner Eigentümer auf die Teilungserklärung und den Trockenraum bestehen? Wie würde die Praxis dann aussehen? Muss der Hausverwalter hier tätig werden? Muss auch hier eine Versammlung einberufen werden? Wenn ja, können die Eigentümer gegen den Trockenraum stimmen? Wieviele Stimmen sind notwendig? Gruß SchwesterD |
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| AW: Uneingeschränkte Nutzung des Gemeinschaftskellers Gebrauchsregelungen bezüglich des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums (§ 15 WEG), können durch einfachen Beschluss geregelt werden! Grundsätzlich kommen Beschlüsse i. S. d. § 21 WEG durch eine Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung zustande (§ 23 Abs. 1 WEG). Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären (§ 23 Abs. 3 WEG) (s. "Umlaufbeschluss"). So einfach mal fragen geht nicht! |
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