Dies ist eine Diskussion zu Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Ich hätte mal eine Frage zum Thema Zwangsversteigerung: Angenommen Person A hat eine Immobilie ersteigert. Der ehemalige Eigentümer B erhält von A eine Frist zum Auszug aus der Immobilie. B beginnt den Auszug, nimmt die wichtigsten Sachen mit in die neue Wohnung/Immobilie und lässt sich bei dem Ausräumen der restlichen Sachen Zeit und verzögert somit die Übergabe an A. Hat in diesem Fall A Möglichkeiten hier B zum Auszug zu drängen? Ist in diesem Fall eine Zwangräumung kurzfristig möglich, da B mittlerweile in einer neuen Wohnung wohnt? Hat der Umstand Einfluss auf die Kosten, die vorgeschossen werden müssen? Gibt es weitere Lösungsmöglichkeiten neben der Zwangsräumung? Kann man Gegenstände, die B nach dem Auszug auf dem Grundstück / in der Immobilie hinterlässt vernichten bzw. entfernen? Vielen Dank im Voraus für die Antworten! |
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| AW: Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Zitat:
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| AW: Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Außer einem Räumungstitel she ich auch keine Chance das Gerümpel von B weg zu bekommen. In diesem Zusammenhang gebe ich jedoch folgendes zu bedenken: A bezahlt die Gerichtskosten, den Gerichtsvollzieher, eventuell die Einlagerung. Nachdem das Haus des B zwangsversteigert wurde könnte es 'unter Umständen' sein das da nichts zu holen ist. Das heißt A bleibt auf den kosten sitzen. Den Erlös einer eventuellen versteigerung kann er sich dann wenn dumm läuft mit anderen Gläubigern teilen, die vielleicht ältere Ansprüche haben.
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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| AW: Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Räumungstitel ?? Warum noch einen? Der Zuschlag ist der Räumungstitel gegen den Ex-Eigentümer. § 93 ZVG Ansonsten würde ich von dem Besetzer eine angemessene Nutzungsentschädigung und ggf. Schadensersatz fordern. |
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| AW: Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Du hast recht mit dem Räumungstitel Herbert7. Mein Fehler. Das mit der Nutzungsentschädigung finde ich gut. Hast du schon mal versucht einem nackten Mann in die Tsche zu fassen. Der gibt ne EV ab, wenn er das nicht schon längst getan hat und das war erst mal.
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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| AW: Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Hallo ALL, Ich habe eine ergänzende Frage. OK, Räumung hin oder her. Nehmen wir an, der Ex-Eigentümer räumt das Haus, macht aber aus Wut und Verzweifelung die halbe Bude kaputt oder noch besser, zündet die mal geschwind an. Was dann? Wer bleibt auf den Kosten sitzen? Der neue Eigentümer, der Zuschlag bekommen hat, hat mindestens seine Sicherheiten erbracht. Falls das Haus einen Verkehrswert von 300 T gehabt hat, hat der neue Eigentümer schon mal 30 T als Sicherheit geleistet. Muss evtl auch weitere Kosten noch tragen. Von dem Ex-Eigentümer bekommt man so wie so gar nichts. Der steht ja ohne Geld da. Der neue Eigentümer kann wahrscheinlich den Ex- ins Knast verfrachten, aber sieht er auch sein Geld in so einem Fall? Kennt jemand, was da Gesetz zu so einem Thema sagt und wie die Gerichte so entscheiden? |
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| AW: Umgang mit dem alten Eigentümer nach erfolgter Zwangsversteigerung Das ist dann Sachbeschädigung bzw. Brandstiftung. Aber sehr richtig erkannt Knast-->vielleicht, Geld --> keines. Der Eigentümer bezahlt natürlich den Schaden selbst. Es sei denn er will die Ruine so stehn lassen.
__________________ Heiner __________________________________________________ __________________________ Das Gesagte stellt keine Rechtsberatung dar sondern gibt lediglich meine persönliche Meinung wieder. Über eine Bewertung (kleine Medaillie oben) würde ich mich freuen. |
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