Dies ist eine Diskussion zu Überschreibung einer Immobilie innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Überschreibung einer Immobilie Person A bekommt von seinen Eltern ein Haus überschrieben. A freut sich darüber, kann aber nicht selber in diesem Haus wohnen. Hinzu kommt, dass A vor rund 2 Jahren selber gebaut hat. Gerade in der heutigen Zeit, wo man nicht wirklich weiß wie und was die Zukunft bringt, macht A sich schon Sorgen was passieren könnte. Daher spinnt er auch den Fall durch, dass es passieren könnte, sein eigenes Haus durch den Verlust des Arbeitsplatzes zu verlieren. In diesem Strudel könnte es auch passieren, dass die Gläubiger auch noch an das überschriebene Haus geht. Um dieses nicht zu riskieren, fragt sich A, was in diesem Fall passieren würde, wenn die Tochter von A( 6 Jahre ) diese Überschreibung bekommt. A würde sich freuen, wenn jemand etwas Licht ins dunkel bringen würde. |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Nix, was soll da auch passieren? Es passiert aus dem Grund nix, weil es nicht möglich ist, einem Geschäftsunfähigen ein Haus zu überschreiben (schenken). Da bedarf es beschränkter Geschäftsfähigkeit. Ob die Eltern des Kindes die Schenkung für das Kind annehmen können, weiß ich nicht. |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Hi... kein Problem, die Großeltern können das Haus JEDERZEIT an die Enkelin übertragen (schenken)...es wäre dann auch vor Zugriffen durch Gläubiger der Eltern geschützt. Sie wenden sich an das Vormundschaftsgericht bzw den Rechtspfleger eines Amtsgerichtes und bennen eine Person als Vertreterin Ihtrer Tochterfür dieses Geschäft. Das AG bewilligt dies und die Person erhält einen "Ausweis" vom AG...recht einfache Sache. SIE können sich dannh ja evtl noch lebenslanges Niesbrauchrecht einräumen lassen, dann ist allen geholfen. Chris |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Zitat:
Es wird kein Ausweis ausgestellt. |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Zitat:
Hi... pass auf ich sag dir wie es läuft, dann lernst du was ...ggg... Beispiel : Ich möchte meinem 5 jährigen Kind ein Haus schenken...ich trete jetzt z.b. an meine Schwägerin oder meine Nachbarin heran und teile den Sachverhalt inkl der Personendaten der Schwägerin/Nachbarin dem Vormundschaftsgericht mit. Die Dame wird vom Vormundschaftgericht/Rechtspfleger vorgladen erklärt dort Ihre Bereitschaft. Dann erghet Beschluß und die Person wird für dieses Rechtgeschäft quasi zur Vertreterin des 5 jährigen bestimmt...hierzu bekommt sie vom Gericht sehrwohl eine Art Ausweis. (Selbiger ist auch beim Notar vorzuzeigen) !! Vielleicht wird es in Timbuktu anders gemacht, aber ich habe meinen minderjährigen Kindern im Jahr 2007 und 2008 je 1 und einmal 2 Wohnhäuser übertragen...dabei lief es in BEIDEN Fällen EXAKT so ab !! Gruß Chris |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Dann pass mal auf, dass du was lernst. Eben nur eine Art Ausweis! Das ist eben der berühmte kleine feine Unterschied Man erhält eine Ausfertigung des Beschlusses und das war's. Und das ist kein Ausweis. |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Zitat:
Hi... laß uns bitte ned über Kleinigkeiten ""steiten""...ich hab das Ding von meiner Scwägerin grad vor mir liegen...schaut in etwa aus wieder "alte rosa Führerschein"...eh Wurscht !! Schönen Abend Chris |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Radiomann ist zuzustimmen bis auf die Bemerkung zum Nießbrauch. Dieser ist nämlich pfändbar! |
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| AW: Überschreibung einer Immobilie Vielleicht sollte man den TE darauf hinweisen, dass eine solche "Überschreibung", die man wohl als Schenkung ansehen darf, nach dem AnfG und nach den entsprechenden §§ der InsO anfechtbar wäre. Es muß schon ein wenig Zeit ins Land gehen, bevor der Vater zahlungsunfähig werden darf, sonst ist das ganze Verfahren vertane Liebesmüh.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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