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Überschreibung einer Immobilie

Dies ist eine Diskussion zu Überschreibung einer Immobilie innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 15.07.2009, 16:44
Boardneuling
 
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Überschreibung einer Immobilie

Moin .. hoffe ihr verzeit mir, wenn ich hier mit dem Thema nicht richtig sein sollte...

Person A bekommt von seinen Eltern ein Haus überschrieben. A freut sich darüber, kann aber nicht selber in diesem Haus wohnen. Hinzu kommt, dass A vor rund 2 Jahren selber gebaut hat. Gerade in der heutigen Zeit, wo man nicht wirklich weiß wie und was die Zukunft bringt, macht A sich schon Sorgen was passieren könnte. Daher spinnt er auch den Fall durch, dass es passieren könnte, sein eigenes Haus durch den Verlust des Arbeitsplatzes zu verlieren. In diesem Strudel könnte es auch passieren, dass die Gläubiger auch noch an das überschriebene Haus geht. Um dieses nicht zu riskieren, fragt sich A, was in diesem Fall passieren würde, wenn die Tochter von A( 6 Jahre ) diese Überschreibung bekommt.

A würde sich freuen, wenn jemand etwas Licht ins dunkel bringen würde.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 16:55
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Nix, was soll da auch passieren?

Es passiert aus dem Grund nix, weil es nicht möglich ist, einem Geschäftsunfähigen ein Haus zu überschreiben (schenken). Da bedarf es beschränkter Geschäftsfähigkeit.

Ob die Eltern des Kindes die Schenkung für das Kind annehmen können, weiß ich nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 17:49
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Hi...

kein Problem, die Großeltern können das Haus JEDERZEIT an die Enkelin übertragen (schenken)...es wäre dann auch vor Zugriffen durch Gläubiger der Eltern geschützt.
Sie wenden sich an das Vormundschaftsgericht bzw den Rechtspfleger eines Amtsgerichtes und bennen eine Person als Vertreterin Ihtrer Tochterfür dieses Geschäft. Das AG bewilligt dies und die Person erhält einen "Ausweis" vom AG...recht einfache Sache.
SIE können sich dannh ja evtl noch lebenslanges Niesbrauchrecht einräumen lassen, dann ist allen geholfen.

Chris
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  #4 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 19:26
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Zitat:
Zitat von radiomann1
Sie wenden sich an das Vormundschaftsgericht bzw den Rechtspfleger eines Amtsgerichtes und bennen eine Person als Vertreterin Ihtrer Tochterfür dieses Geschäft. Das AG bewilligt dies und die Person erhält einen "Ausweis" vom AG...recht einfache Sache.
Da die Eltern an der Vertretung ihrer Kinder verhindert sind, muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Dieser handelt nur für dieses Rechtsgechäft.
Es wird kein Ausweis ausgestellt.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 19:40
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Zitat:
Zitat von CruNCC
Da die Eltern an der Vertretung ihrer Kinder verhindert sind, muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Dieser handelt nur für dieses Rechtsgechäft.
Es wird kein Ausweis ausgestellt.


Hi...

pass auf ich sag dir wie es läuft, dann lernst du was ...ggg...

Beispiel : Ich möchte meinem 5 jährigen Kind ein Haus schenken...ich trete jetzt z.b. an meine Schwägerin oder meine Nachbarin heran und teile den Sachverhalt inkl der Personendaten der Schwägerin/Nachbarin dem Vormundschaftsgericht mit.
Die Dame wird vom Vormundschaftgericht/Rechtspfleger vorgladen erklärt dort Ihre Bereitschaft.
Dann erghet Beschluß und die Person wird für dieses Rechtgeschäft quasi zur Vertreterin des 5 jährigen bestimmt...hierzu bekommt sie vom Gericht sehrwohl eine Art Ausweis. (Selbiger ist auch beim Notar vorzuzeigen) !!

Vielleicht wird es in Timbuktu anders gemacht, aber ich habe meinen minderjährigen Kindern im Jahr 2007 und 2008 je 1 und einmal 2 Wohnhäuser übertragen...dabei lief es in BEIDEN Fällen EXAKT so ab !!

Gruß

Chris
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  #6 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 20:05
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Dann pass mal auf, dass du was lernst.

Zitat:
Dann erghet Beschluß und die Person wird für dieses Rechtgeschäft quasi zur Vertreterin des 5 jährigen bestimmt...hierzu bekommt sie vom Gericht sehrwohl eine Art Ausweis. (Selbiger ist auch beim Notar vorzuzeigen) !!
Eben nur eine Art Ausweis! Das ist eben der berühmte kleine feine Unterschied Man erhält eine Ausfertigung des Beschlusses und das war's. Und das ist kein Ausweis.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.07.2009, 20:12
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Zitat:
Zitat von CruNCC
Dann pass mal auf, dass du was lernst.


Eben nur eine Art Ausweis! Das ist eben der berühmte kleine feine Unterschied Man erhält eine Ausfertigung des Beschlusses und das war's. Und das ist kein Ausweis.

Hi...

laß uns bitte ned über Kleinigkeiten ""steiten""...ich hab das Ding von meiner Scwägerin grad vor mir liegen...schaut in etwa aus wieder "alte rosa Führerschein"...eh Wurscht !!

Schönen Abend

Chris
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  #8 (permalink)  
Alt 16.07.2009, 11:34
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Radiomann ist zuzustimmen bis auf die Bemerkung zum Nießbrauch. Dieser ist nämlich pfändbar!
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  #9 (permalink)  
Alt 19.07.2009, 14:46
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Vielleicht sollte man den TE darauf hinweisen, dass eine solche "Überschreibung", die man wohl als Schenkung ansehen darf, nach dem AnfG und nach den entsprechenden §§ der InsO anfechtbar wäre.
Es muß schon ein wenig Zeit ins Land gehen, bevor der Vater zahlungsunfähig werden darf, sonst ist das ganze Verfahren vertane Liebesmüh.
__________________
Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1
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  #10 (permalink)  
Alt 19.07.2009, 15:04
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AW: Überschreibung einer Immobilie

Hi...


wenn die Großeltern dem ENKELKIND was scheken, sehe ich GAR KEINE Möglichkeit irgednwas erfolgreih anzufechten !!

Chris
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