Dies ist eine Diskussion zu Überschreibung des Hauses mit Hypothek auf dubiose Person innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Überschreibung des Hauses mit Hypothek auf dubiose Person Dieses ist aber noch durch eine Hypothek durch entstandene Schulden belastet. Man ist sich nicht sicher ob Person y überhaupt Mittel oder den Willen hat das Haus zu bezahlen, sondern es nur haben möchte Person x ist von Person y aber felsenfest überzeugt. Ist das dann überhaupt machbar? Oder Person y würde diese Hypothek sozusagen "mitkaufen" müssen? Müsste erstmal Geld fließen, wenn eine solche Überschreibung überhaupt klappen soll? |
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| AW: Überschreibung des Hauses mit Hypothek auf dubiose Person X sollte unbedingt erst einmal mit seiner kreditgebenden Bank sprechen - grundsätzlich kann zwar eine Immobilie auch mit einer Belastung in Abt. III übertragen werden, aber die Bank wird eine Verschlechterung des Kreditrisikos nicht hinnehmen. |
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| AW: Überschreibung des Hauses mit Hypothek auf dubiose Person das wäre ja großartig, wenn das also gar nicht gehen würde. (oder sozusagen nur gegen Bar) Der Personen/ Freundeskreis um X würde NICHT zur Überschreibung raten. Doch X wäre nun mal ein freier Mensch |
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| AW: Überschreibung des Hauses mit Hypothek auf dubiose Person Hallo, zunächst einmal wäre zu klären, ob es sich tatsächlich um eine echte Hypothek oder um eine Grundschuld handelt. Ich vermute allerdings, daß es sich um eine Grundschuld handelt, da Banken hauptsächlich nur noch Grundschulden eintragen lassen. Hypotheken gehören aufgrund dessen, daß sie streng akzessorisch sind (also an die Hauptschuld gebunden sind) eher zu einem veralteten Sicherungsmittel. Für die Übertragung des Objektes muß ohnehin ein Notar eingeschaltet werden. Dieser erstellt dann den Kauf- bzw. Übetragungsvertrag. Der Notar wird dann auch das Grundbuch prüfen und feststellen, daß das Haus noch belastet ist. Der normale Weg wäre der, daß der Notar die entsprechende Bank anschreibt und um Löschungsbewillgung gegen Aufgabe ihrer Forderung bittet. Die Bank würde dann mitteilen, daß sie gegen Zahlung einer Summe x (Restkredit zzgl. ggf. Vorfälligkeitsentschädigung) das Objekt aus der Pfandhaft entläßt. Der Notar muß dann sicherstellen, daß die Forderung der Bank erfüllt wird. In der Regel wird die Zahlung aus dem Kaufpreis erfolgen. Die andere Möglichkeit wäre die, daß ein Übetragungsvertrag abgeschlossen wird zb. gegen Übernahme der Forderung. Dann würde der Notar die Bank anschreiben und um entsprechende Zustimmung bitten. Die Bank würde also die Bonität des Erwerbers prüfen und entscheiden, ob sie der Schuldübernahme zustimmt. Im positiven Fall würde sie dann einen neuen Darlehensvertrag mit dem Erwerber abschließen und den Verkäufer aus seiner Schuldhaft entlassen. Im negativen Fall müßte die Forderung der Bank durch den Erwerber anderweitig abgesichert werden. Aber Vorsicht. Es hat bei uns in der Bank auch schon Fälle gegeben, wo im Kaufvertrag bereits zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde, daß das Eigentum ohne weitere Prüfung des Notars übertragen werden soll. Dann erhält die Bank vom Grundbuchamt eine Nachricht über die Eigentumsübertragung. Dies bedeutet dann für die Bank, daß der Schuldner der alte ist und weiterhin persönlich haftet und das Haus weiterhin zunächst als Sicherheit dient. Gegen den neuen Eigentümer hat die Bank dann allerdings keinen persönlichen Titel, da er sich nicht persönlich in die Pfandhaft unterworfen hat. Das Haus haftet allerdings weiterhin dinglich. Hier macht sich der Verkäufer dann im Zweifel der Bank gegenüber schadensersatzpflichtig!!! |
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