Dies ist eine Diskussion zu Übereignung eines Grundstücks innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Ich lerne gerade für eine Klausur und komme bei einer Problemstellung nicht weiter. Ich habe zwar einen Ansatz, weiss allerdings nicht wie ich das prüfen muss. Also es geht um einen Verkäufer V , wirksam vertreten durch den S, der an einen Käufer K ein Haus verkauft. S schließt im Namen des V einen Grundstückskaufvertrag und erklärt die Auflassung.Zugleich bewilligt S im Namen des V eine Auflassungsvormerkung die paar Tage später eingetragen wird. V ficht wirksam den Kaufvertrag gegenüber K an. Dann veräußert V das Haus an Z, für den eine Vormerkung eingetragen wird.Zwei Wochen danach vermietet V das Haus an E. Danach wird K als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Hier habe ich mir überlegt, dass Z einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus §433 gegen V hat. Da würde man sagen, dass eben der Kaufvertrag zwischen V und K wegen Anfechtung nichtig ist und somit auch die Vormerkung. Dann hätte ich gesagt, dass Z ja einen Anspruch aus § 985 gegen E hat, weil dieser ja dort mietet. Hier greift jedoch der Mieterschutz nicht und findet § 883 II Anwendung. Der Mieter E muss dann ausziehen. Könntet ihr mir da bitte weiterhelfen?Das wäre wirklich super! |
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