Dies ist eine Diskussion zu Trittschallbelästigung in eigener Eigentumswohnung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Trittschallbelästigung in eigener Eigentumswohnung Stellt Euch mal folgenden Sachverhalt vor: Man hätte im Jahre 1995 eine Eigentumswohnung in einem mehrgeschossigen Haus Baujahr 1972-1976gekauft. Die einzelnen Wohnungen, Flure usw. in dieser Immobilie waren zu diesem Zeitpunkt mit hochwertigen Teppichböden ausgelegt. Der Begriff Trittschalldämmung war sicherlich noch nicht so ausgreift. Nun würde man sich in seiner Immobilie wohl fühlen und wird auf einmal aus seinem Wohlfühlgefühl herausgerissen weil der Eigentümer oben drüber einen Fliesenboden auf den Estrich augebracht hat. Natürlich hat man auf eine Trittschalldämmung verzichtet um Geld zu sparen. Nun wird das Leben des Darunterwohnenden zum Debakel. Der darunter wohnende Miteigentümer kann nun jeden Schritt mit festem Schuhwerk des Darüberwohnenden verfolgen. Selbst das Öffnen einer Schublade der Kommode auf dem Fliesenboden ist in der Wohnung darunter so vernehmar als wäre man dabei. Das Herunterfallen eines Gegenstandes kommt einem Knall gleich. Der Eigentümer der Wohnung, von welcher die Belästigung ausgeht, hat die Wohnung vermietet. Der Mieter sieht keine Veranlassung auf seinen gemietetem Fliesenboden einen Teppich zu legen. Der Eigentümer ist der Ansicht, der Darunterwohnende muß da eben mit leben ! Der Mieter steht morgends gegen 6 Uhr auf um seiner Arbeit nachzugehen. Dagegen ist ja nun auch nchts einzuwenden. Nur, für den Darunterwohnenden ist die Nachtruhe damit beendet. Ein Verkauf der trittschallbelästigten Wohnung ist nur dann möglich wenn man den interessierten Käufer auf die Belästigung hinweist. (Minderwert der Wohnung ca. 30%) ansonsten könnte die Wandlung des Kaufvertrages vorgenommen werden. Hat jemand eine idee, bin für jeden Hinweis oder Tip dankbar ! Gisedon Geändert von Gisedon (29.11.2009 um 16:41 Uhr). |
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| AW: Trittschallbelästigung in eigener Eigentumswohnung Hier mal etwas zum durchforsten. M.E. kann man diesen Beitrag auch auf das vorliegende Beispiel anwenden: Wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen können (z. B. Einbau eine Fliesenbelages statt Holzboden, oder Aufstockung des Gebäudes, Ausbau des Dachbodens usw.), kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaues geltenden DIN-Normen genügen. In jedem Fall sind also beim Umbau, Ausbau oder Modernisierungen auch von Albauten (unabhängig von deren Baujahr) die Werte der DIN 4109 einzuhalten. Für den Trittschallpegel bedeutet dies, dass die Grenzwerte des Normwertes von 53 dB nicht überschritten sein dürfen. Sofern es nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist, hat der Mieter aber keinen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte gemäß den "Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz" nach Beiblatt 2 der DIN 4109 (= 46 dB) (BGH, Urteil vom 06.10.2004 a.a.o). Irgendwo habe ich auch schon ein oder zwei Urteile gelesen, die sich mit der sehr aufwnedigen Nachbesserung befasst haben. |
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| AW: Trittschallbelästigung in eigener Eigentumswohnung Bei einer nachträglichen Veränderung des Bodenbelags im Bereich des Sondereigentums kann jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand. Bei anfänglich unzureichendem Schallschutz kann von einem bestimmten Sondereigentümer also nur insoweit Abhilfe verlangt werden, als dieser durch die Änderung des Bodenbelags eine bauliche Maßnahme durchführt, die die bestehende Situation verschlechtert (Saarländisches OLG, Beschluss v. 10.4.2006, 5 W 253/05-76). Hat demnach ein Wohnungseigentümer nach Erwerb der Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums herbeigeführt, kommt er grundsätzlich als sogenannter Handlungsstörer und damit als Anspruchsgegner eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB in Betracht. Aber: Hat der Rechtsvorgänger des aktuellen Wohnungseigentümers durch Änderung des Bodenbelags eine Beeinträchtigung geschaffen, so kann der jetzige Wohnungseigentümer lediglich als sogenannter "Zustandsstörer" auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden (KG Berlin, Beschluss v. 19.3.2007, 24 W 317/06; BayObLG, Beschluss v. 27.3.2003, 2Z BR 122/02). |
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