Dies ist eine Diskussion zu Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft vor 10 Jahren sind wir in eine Hausgemeinschaft mit Eigentumswohnungen eingezogen. Zu einer Wohnung gehörte jeweils ein Platz in der zugehörigen Tiefgarage, sowie wahlweise ein Außenparkplatz. 3 Eigentümer kauften einen dieser Parkplätze, der Rest wurde zur Allgemeinen Nutzung freigegeben. Nun kommen die Parkplätze aber nicht in der Notariellen Teilungserklärung der Hausgemeinschaft vor. Leider wurde das erst vor kurzem bemerkt. Der damalige Bauherr wollte das daraufhin nachholen, ein Notar Termin stand auch schon fest. Allerdings benötigt man, um die Notarielle Teilungserklärung zu ändern, die Zustimmung von ALLEN Eigentümern der Hausgemeinschaft. Einer dieser Eigentümer (der damals keinen Parkplatz kaufte) weigert sich jetzt jedoch, zuzustimmen, solange man ihm nicht einen Parkplatz zuspricht (im Nachhinein also kostenlos). Die Frage ist jetzt also: Gibt es eine Möglichkeit auch ohne die Zustimmung dieses einen Eigentümers die Teilungserklärung im Grundbuch zu ergänzen? |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft ...........sehe keinen Weg, da dieser auf die Gemeinschaftsfläche klugerweise pocht, welche ihm zum Kaufzeitpunkt sicherlich die Kaufentscheidung leichter machte ??? War wohl der Einzige, welcher schon seinerzeit die Rechte kannte und nun den Nutzen daraus zieht?! Somit sollten die Plätze noch vor dem Winter mit allen Pkws zugestellt werden, so dass dieser selbst keinen Platz bei Eis und Schnee und 30 Grad minus findet .Allerdings müsste da das Kollektiv grausam zusammenarbeiten Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft Was ich aber seltsam finde. Die Gemeinschaftsfläche die jetzt vorhanden ist bleibt ja auch danach weiterhin vorhanden. Es geht ja nur darum das die 3 Parkplätze die gekauft wurden auch als solches ins Grundbuch eingetragen werden. Gekauft wurden sie ja, es wurde leider nur versäumt das einzutragen. Einer der Eigentümer besitzt auch einen Beweis das er den Parkplatz gekauft hat, da sollte es dann doch möglich sein das irgendwie eintragen zu lassen ohne dafür die Zustimmung aller Mieter zu bekommen. |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft Zitat:
Sorry, wir reden nicht von Mietern sondern von Eigentümern???!!! Hierzu müsste man die gegebenen Teilungserklärungen, bzw. auch die Inhalte der Grundbucheintragungen genau kennen. Hat jeder was und wie viel für die Gemeinschaftsfläche bezahlt, bzw. den Anteil für Sondernutzungsrechte?? Da drei Eigentümer das eingetragene Recht erworben haben zuzüglich, oder versehentlich ???? Ich stehe da gerade auf dem Schlauch??? ........... Bevor ich weiteres antworten darf, sollten Sie Ihren Beitrag ändern - Forenregeln - , war mir selbst entgangen! Ergo keine Ich-Wir - Bezüge!!! Lg. aus München
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft In diesem Fall geht es um Eigentümer. Wie gesagt, spielt dieses Szenario in einer Hausgemeinschaft mit Eigentumswohnungen. Ich verkompliziere das Szenario jetzt sogar noch ein wenig. Gehen wir ab jetzt von folgender Situation aus: Vor einer Hausgemeinschaft mit Eigentumswohnungen befinden sich ein paar extra angelegte, Betonierte Parkplätze. Die ersten Eigentümer (also die Käufter nachdem alles gebaut wurde) konnten einen dieser Außenparkplätze kaufen, mussten das aber nicht tun. Sagen wir also 3 Eigentümer kaufen jeweils einen Parkplatz, die anderen verzichten. Allerdings gehen die nicht gekauften Parkplätze dann nicht in Allgemeingut über, sondern bleiben im Besitz des Bauherren. Es hat also außer diesen 3 Eigentümern niemand etwas für diese Parkplätze bezahlt. Nur wurde versäumt die 3 Parkplätze als Eigentum der jeweiligen Käufer ins Grundbuch einzutragen. Um das nachzuholen ist aber die Zustimmung aller Eigentümer nötig die in dem Haus wohnen (sagen wir ca 10) Selbes Problem wie oben bereits beschrieben. Allgemeiner kann ich es nun wirklich nicht halten. Es kommen weder Namen noch Adressen oder sonst etwas vor und die Zahlen dienen der Orientierung. Danke das du dir dafür schon so viel Zeit genommen hast Monaco501. |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft Wie können Parkplätze "verkauft" werden, die grundbuchrechtlich gar nicht vorhanden sind? Solange diese nicht im Grundbuch eingetragen sind, gibt es auch kein Eigentum an diesen Parkplätzen. |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft da denke ich eher an eine der Fragestellung entsprechendes Missverständnis! War nämlich im Nachhinein aus so mein Gedanke! Sicherlich wurde die Zuordnung von bereits mit erworbenen Stellplatzflächen des Gemeinschaftseigentum in der Verbriefung vergessen, mit Ausnahme der Erwähnten? lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft Zitat:
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft Zitat:
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| AW: Teilungserklärung für Außenparkplätze in Hausgemeinschaft Zitat:
Die Parkplätze können auch in der Teilungserklärung nicht einfach "vergessen" worden sein. Die Anteile müssen immer 100 % ergeben, sonst wird die gesamte Grundbucheintragung der Aufteilung in Wohnungseigentum nicht vollzogen. |
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