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Teilnahme an der WEG Versammlung?

Dies ist eine Diskussion zu Teilnahme an der WEG Versammlung? innerhalb des Forums Immobilienrecht

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Alt 09.05.2008, 22:12
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Teilnahme an der WEG Versammlung?

Guten Abend,

ich möchte hier einmal einen fiktive Frage stellen:

Mal angenommen, ein Mann hat sich vor der Heirat eine Eigentumswohnung gekauft, die auch auf seinen Namen läuft...

Dürfte ihn nun seine Ehefrau bei den WEG Versammlungen, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer, begleiten oder sogar vertreten? Oder bedarf es dann einer Vollmacht?

Und noch eine generelle Frage, die ich hier im Forum noch nicht gefunden habe...

Ab wievielen Stimmen, oder Prozent, ist denn so eine WEG Versammlung abstimm-berechtigt? Es wird alles an der Wohnungsgrösse berechnet.

Ich würde mich auf eine Antwort freuen.
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  #2 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 07:58
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AW: Teilnahme an der WEG Versammlung?

Eine Versammlung ist ab 50 % der anwesenden 'Miteigentumsanteilen' (sprich Eigentümer) stimmberechtigt. Allerdings gibt es vom Gesetzgeber her Ausnahmen. Bei manchen Dingen reicht die einfache Mehrheit für einen Beschluß nicht aus.
Was die erste Frage angeht, bin ich nicht hundertprozentig sicher. Aber ich meine, dass der Ehepartner immer mitdarf und auch berechtigt ist den anderen Partner zu vertreten.
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  #3 (permalink)  
Alt 13.05.2008, 13:04
V.I.P.
 
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AW: Teilnahme an der WEG Versammlung?

[QUOTE=Uricult]
Dürfte ihn nun seine Ehefrau bei den WEG Versammlungen, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer, begleiten oder sogar vertreten? Oder bedarf es dann einer Vollmacht?/QUOTE]

Wenn die Teilungserklärung das nicht aussschließt, darf er mit Vollmacht.

Zitat:
Ab wievielen Stimmen, oder Prozent, ist denn so eine WEG Versammlung abstimm-berechtigt? Es wird alles an der Wohnungsgrösse berechnet.
Das steht in § 25 WEG.
Mehr als die Hälfte der Berechtigten Stimmen müssen präsent sein.
Es kommt darauf an, was die TE aussagt. Entweder Anteile oder (gesetzlich vorgesehen) Kopfprinzip.
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