Dies ist eine Diskussion zu Täuschung innerhalb des Forums Immobilienrecht
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| Täuschung Angenommen jemand bietet jemanden eine Eigentumswohnung an und hält den rabattierten Preis schriftlich mit Zielperson, Datum und Unterschrift fest. Zudem lässt er ihn im Glauben, dass er der einzige Interessierte sei, und eine großzügige Bedenkzeit erhält. Bei der 2. Besichtigung stellt sich heraus dass es noch andere gibt. Das Angebot wird, da die Wohnung gefiel, zugesagt. Die Person erhält am Telefon eine mündliche Zusage mit Hinweis er spreche die Situation noch mit seiner Frau ab. Von ihm aus geht es in Ordnung und er melde sich morgen. Die Wohnung gehört ihm alleine (Frau = neue Freundin). Er ruft an und sagt dass die anderen x-Euro mehr geboten haben und so hat er sich für sie entschieden. Darf sowas sein? Gruß |
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| AW: Täuschung Ja, das darf! Grundstücksverträge können nur notariell abgeschlossen werden! |
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| AW: Täuschung Hallo, hat er in dem Fall nicht gegen das Angebotsrecht verstossen? Ich hab beim Googlen sowas gefunden, bin aber nur Leie. Gruß |
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| AW: Täuschung nein, hier liegt keine täuschung oder ähnliches vor. bezüglich immobiliengeschäften hat die gesetzgeberin ausdrücklich nur notarielle verträge zugelassen. dh. sämtliche vorherige angebote oder absprachen sind nicht rechtsgültig. ausschließlich notarielle verträge haben bei immosachen bestand. dh. du kannst jemandem deine hütte für 50.000 anbieten und danach an jemand anderen verkaufen, wenn du möchtest. egal für wieviel. wenn man sich ein angebot zusichern lassen wollte, müsste man es notariell beurkunden lassen. sonst geht das nicht. |
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| AW: Täuschung da fehlen mir die wort ![]() kann man nicht mal seine kaufabsicht festhalten, damit kein anderer den zuschlag bis zum notartermin bekommt? gruß |
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| AW: Täuschung klar kann man machen aber rechtliche ansprüche erwachsen da nicht draus. |
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| AW: Täuschung Hallo, kann man in dem Fall nicht etwas über die privatrechliche Ebene machen? Arglistische Täuschung z.B. über Schiedsmann. Gruß |
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| AW: Täuschung Zitat:
vielleicht hat der eigentümer selber nicht mal gewußt, dass son wisch nicht bindend ist. als er ein besseres angebot gekriegt hat, hat er sich möglicherweise dann mal schnell erkundigt... wer sich mit den basics im immogeschäft nicht auskennt, sollte sich im vorfeld beraten lassen, was da möglich ist und wie es zu realisieren ist. die gesetzgeberin hat mit jeglicher absicht nur notarielles zeugs zugelassen, wenns um immos geht. es soll die verkäuferin (aber auch die käuferin) unter anderem vor übereilten kurzschlussverträgen schützen. da gibts nichts arglistiges. |
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| AW: Täuschung Da ist gar nichts zu machen! Maßgeblich ist der § 311b BGB! |
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