Dies ist eine Diskussion zu Stimmrechtverteilung innerhalb des Forums Immobilienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Stimmrechtverteilung Für Eure Antworten bedanke ich mich im voraus. Hier mein 1. Fall: Mal angenommen 1 Haus, 10 Parteien, Wohnfläche je Partei 100 qm. 6 Parteien gehören einer Erbengemeinschaft (bestehend aus 2 Personen) und die übrigen 4 Wohnungen sind auf einzelne Eigentümer verteilt. Wie ist die Stimmverteilung bei der jährlichen Eigentümerversammlung? Bestimmt die Erbengemeinschaft jetzt alles? Gibt es Lösungen, wie man so etwas verhindern kann? |
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Zitat:
Wenn nichts dort steht gilt das Kopfprinzip (gesetzlich). Alles aber nicht. Es gibt Dinge (z.B. baul. Veränderungen, Einräumung oder Änderungen von Sondernutzungsrechten usw.), die allstimmiger Zustimmung bedürfen. Zitat:
|
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Wo kann man nachlesen, was "allstimmiger Zustimmung" bedarf? Wie sieht es aus, wenn die Verwaltung in dem Fall die Erbengemeinschaft bei der Versammlung vertritt - könnte Sie sich selbst entlasten? |
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Zitat:
http://www.224655.com/abc_weg/einstimmigkeit.htm Zitat:
|
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Sorry - muss nochmal nachfragen - warum kann die Verwalterin sich nicht selber entlasten. In dem Fall gehts nach Miteigentumsanteilen und da Sie die Stimmenmehrheit aus der Erbengemeinschaft vertritt, kann sie für sich einen Mehrheitsbeschluss treffen?! Was spricht dagegen? |
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Zitat:
OLG Köln - LG Aachen - AG Aachen 18.11.2006 16 Wx 165/06 Zum Stimmrechtsausschluss des Verwalters 1. Der Verwalter ist als Vertreter verschiedener Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen. Wird zugleich unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie z. B. Jahresabrechnung, abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen weiteren Punkt (hier: Jahresabrechnung). |
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Ahh verstehe! Danke. Wirft aber für mich Laien weitere Fragen auf: a) Treffen die übrigen Parteien (gemäß Ihren Miteigentumsanteilen) dann einen Mehrheitsbeschluss oder darf es gar nicht erst zur Abstimmung kommen? b) Für den Beirat gilt dasgleiche, sprich - er dürfte sich mit übertragenen Stimmen auch nicht entlasten!? c) Unter neuen Tagesordnungspunkten gilt das nicht mehr (z. B. mit der Jahresabrechnung)? Wo ist da die Logik??? |
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Zitat:
Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung muss bei jedem einzelnen Abstimmungsvorgang gegeben sein. Sie kann im Laufe der Versammlung entfallen, weil z.B. einzelne Miteigentümer den Saal verlassen oder bei einem Beschlussantrag bestimmte Eigentümer von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen sind (§ 25 Abs.5 WEG). Der Versammlungsleiter hat deshalb vor jedem Abstimmungsvorgang zu überprüfen, * ob im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit genügend stimmberechtigte Eigentümer im Saal anwesend sind; * ob bezogen auf den Beschlussantrag einzelne Eigentümer von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen sind. Stellt die Versammlungsleitung fest, dass die Beschlussfähigkeit für den zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag nicht gegeben ist, darf die Abstimmung nicht durchgeführt werden. Zitat:
Zitat:
|
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Zitat:
Meine Frage Punkt c) bezog sich auf diesen letzten Absatz (Sorry wenn unglücklich formuliert). Oder was bedeutet der letzte Absatz in Klartext? Geh ich auch richtig in der Annahme, dass eine Entlastung, die so zustande gekommen ist, nichtig ist??? Auch dürfte somit eine Vertragsverlänerung (Verwaltervertrag) nicht gültig sein!?!? |
| |||
| AW: Stimmrechtverteilung Zitat:
Zitat:
Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen, so ist er grundsätzlich anfechtbar, nicht ungültig. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Satz 1. Anfechtbar bedeutet, dass der Beschluss zunächst als gültig betrachtet wird, aber innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochten werden kann. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Stimmrechtverteilung bei GmbH | Gesellschaftsrecht | 26.08.2005 16:22 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios